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zum Schaden seiner Creditore» so schenkte. Es ist wahr, daß
gradein der hiervon redenden L. 17. D. h. t. Julian sich
über die Vergleichung mit Legat, wie ich es II. 3. S. 354 be-
zeichnet, »nicht sehr decistv ausdrückte«; allein darauf muß
doch nicht zu viel Gewicht gelegt werden, als sey noch nie-
mand vor ihm auf diesen Gedanken gekommen, oder habe ihn
doch nicht auszusprechen gewagt, zumal da das Wort »po-
test videri« doch keinesweges immer auf sonderlichen Zweifel
deutet. In L. 17. cit. geht ganz decistv vorher:
»Et si debitor consilium creditorum fraudandorum
causa non habuisset7, avelli res mortis causa ab eo
donata debet«.
Dreß stand wohl von jeher ganz in dem Umfange, wie es
hierdurch Vergleichung mit dem Legat unterstützt wird, fest,
und der tiefere Grund davon war doch immer, daß die Schen«
kung T. h. ein Letzter Wille oder doch eine letzte
Freigebigkeit in dem dort S. 354. von mir angegebenen
Sinne, also imperfecta donatio gleich wie Legat war. Ge-
setzt es hätte sich hier, was ich nicht glaube, niemand auf die
Ähnlichkeit mit Legat berufen, so mußte man sich doch auf
diesen Grund berufen, und dieser schloß die Aehnlichkeit
schon in sich.
»Nur in einem Falle«, meint der Verf. des Aufs, in
der G. Z. S. 128- Not. 6. «sey die m. c, d. schon zur
Zeit der Republik dem Legat gleichgesetzt worden, näm-
lich rücksichtlich der Verpflichtung zur Fortsetzung der Sacra
privata; aber das sey »als eine ganz isolirte Erscheinung des
Jus sacrum zu betrachten«. Von privatrechtlicher
Dergleichnng kenne er vor Hadrian keine Spur«. Erin-
nerte er sich denn nicht der Ler Furia und der Ler Voconia
20) S- Rh- Mus. II- 3. S. 357. Not. 195. Ich hatte bas hier in
die Note gestellt) weil bieg kaum ein Vergleichungspunkc deck klassi-
schen Rechts noch genannt werden kann, da die Lex Furia gar
nicht und die Ler Voconia selten mehr zur Anwendung kam. Sonst
hatte hier die Gesetzgebung hinsichclichder Gleichstellung grade so vor»