Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

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Dritten zu zahlen. Einer Acceptilation deS Erben bedurfte
es da nicht, sondern dieLxoeptio doli gegen den Erben reichte
hin, und der Fideicommissar konnte dann gegen den Schuld-
ner klagen. So wenigstens erklärt Ulpian die Sache in
L. 77. Not. 9. cit.
Könnte man nun nicht auch sagen: wenn auf eine m. o.
donatio ein Fideicommiß gelegt wird, so wird damit die
Schenkung widerrufen daraus erwächst die Condictio,
die auch dem Erben znsteht, und auf diese, also auf eine
Schuld, ist zunächst das Fideicommiß gelegt? Hiernach wäre
<6 nicht Vergleichung mit einem Legat, sondern mit einem De-
bitum, was die m. c. donatio fideicommißfähig machte, oder
vielmehr es würde unser Fall nur unter die allgemeine Regel
von mit Fideicommiß beschwerten Schulden gestellt. Dann
müßte ich mir das Eril schon gefallen lassen, um nicht mit
dem was ich oben über die Cautio usufructuaria u. s. w. ge-
sagt habe, in Widerspruch zu gerathen.
Dieß ist scheinbar, aber es will mir doch nicht so Vor-
kommen, als wenn die römischen Juristen sich das ganz so ge-
dacht haben. Freilich in den Stellen, die hiervon sprechen,
.12) Der Fall, da die Reue besonders ausgeschlossen wurde, kann
einem Fideicommiß nicht unterworfen werden, wie im Rh. M. a.
a- O- schon bemerklich gemacht worden war. Auch der Verf. des Aufs,
in der G. Z. muß damit einverstanden scyn, obgleich er es nicht er-
wähnte, denn er stellt altes hier auf den Widerruf aus Reue. Zwar
muß noch bemerkt werden, daß mit einer solchen Schenkung ein Fi-
deicommiß verbunden werden kann für den Fall, da der Beschenkte
vor dem Testator sterben sollte; allein hier geht die Schenkung auf
jeden Fall zu Grunde, es mag das Fideicommiß damit verknüpft scyn
oder nicht. Dieses ist genau gesprochen gar nicht auf die Schenkung
gelegt,, sondern nur auf den Gegenstand derselben, und diesen ist nun
derLrbe als eine vermachte Sache schuldig. Vielleicht lag der l/.l. L.
h- t. ein solcher Fall zum Grunde. Daß die m. c. donatio perficirt
scyn muste, d. h. durch Tradition (Manciparion, Cessio in jure)
oder Stipulation, ist nicht entgegen, denn wo nicht wahrhaft ge-
schenkt war, da war auch kern Gegenstand der Schenkung, und also
auch nicht -des Fideicommisses. Jndcß kann auch der Tod des einen
Donarars als nach dem Tode des Erblassers erfolgend gedacht werden,
da rst denn durch den fideicommissarischen Widerruf die Schenkung
lh^llwcis aufgehoben, nämlich durch Beschränkung in der Zeit.

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