Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

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titib es sollten daher immer, wo Förmlichkeiten zur Eigen--
thumöbestellung verlangt werden, die Folgen einer dennoch
vorgenommenen bloßen Tradition gleichfalls berücksichtigt
werden. Auch eine die Investitur ersetzende, also das naturale
in civiles Eigenthum verwandelnde Ersitzung kennt das säch-
stsche Recht, so daß nach 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen
die rei vindicatio ohne Lehnsreichung gestattet wird
Da die Investitur nur bey Immobilien Statt findet, so entsteht
durch diese Auszeichnung gewisser Sachen selbst ein dem Un-
terschied von taancipi und hec martcipi res entsprechendes
Derhältniß, nur daß die Gründe andre waren, auch, deut
Geiste des deutschen Rechts gemäß, grade nur zwischen Im-
mobilien und Mobilien unterschieden wird. Die Ursachen,
warum eine bestimmte Form zur Uebertragung des Eigen«
thums erfodert wird, können verschieden seyn. Aber solche
Formen können sich auch überleben, können aufhvren zeitge-
mäß zu seyn, wie es bey den Römern mit der MancipatioN
und vorher noch mit der in jure Session der Fall gewesen.
Dem Bestreben der Zeit, der bloßen Tradition diese Wirk-
samkeit zu verschaffen, konnte eine fortbildendc Jurisprudenz
wie die Römische durch den der exceptio und actio gegebe-
nen Umfang leicht Genüge leisten. Würde unsrer deutschen
Jurisprudenz gleichfalls eine solch schöpferisch wirkende Com-
petenz beywohnen, sie könnte ganz auf demselben Wege über
unzweckmäßige, oder dem Zeitgeist nicht mehr entsprechende
Formen hinwegkommen. Ob man aber in späteren Jahrhun-
derten ein solches durch sich selbst gewordenes Recht für ein
aus der Fremde recipirtes anschen würde, das wird freilich
auch wieder davon abhängen, ob man auch vergangene Zei-
ten aus dem Leben selbst und seinen Bedürfnissen zu begreifen
sich bemüht.
129) Decis. eit. I. v. I. 1746. H. G. Baner die chNrfürstl. sächs.
Decisiones v. I 1746, Th.S. 3 fgg. Kind, Haubold, Heimi
ba ch U. cc.

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