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den zu binden- Wollte man es auf den Nachlaß des Verstor-
benen beschränken, so würde es doch gegen die Worte verstoßen,
wie sie oben angegeben worden, wollte man es gar auf das
ursprüngliche Gut des Ueberlebenden ausdehnen, so- würde
das nicht bloß gegen die Worte, sondern auch, wie aus dem
gesetzlichen Ususfructus des dortigen Landrechts gezeigt wor-
den , gegen die ganzen Verhältnisse, gegen alle Wahrschein-
lichkeit und gegen das Zeugniß der Obrigkeit, die das Testa»
menr verfaßt hatte, verstoßen. Daß man das bcym-Tode
des Vorverstorbenen- vorhandene beiderseitige- Vermögen her-
ausschiede, und den künftigen Erwerb des Ueberlebenden- sei-
ner Disposition frei ließe/, würde, auch zugegeben die mög-
liche Gültigkeit einer solchen Einrichtung, nur eine Willkür
mehr seyn, da das Testament diesen Unterschied nirgends
macht. Ich bin hierüber in dem mitgetheilten. Antrag ebenfalls
so ausführlich gewesen, daß ich mich hier nur selbst wieder,
holen könnte. Nur auf ein paar Einwürfe will- ich kurz- ant-
worten.
29- Die hauptsächlichen Worte waren, die Substituten
sollen erhalten
»nach unserm beiderseitigen- Ableben unser ganzes zu-
rückgelassenes Vermögen«.
Daß hier ein Ganzes den Worten nach gegeben wird, ist
offenbar, aber wo steht, daß das Ganze so gegeben wird,
wie es der Eine Vorversterbende hiuterläßt, wie dieses, wie
sich das beiderseitige Vermögen zur Zeit feines Todes befindet?
nein so wird es gegeben, wie es bey der Ehegatten beidersei-
tigem Ableben seyn wird, also den künftigen Erwerb mit eiu-
gcschlossen, aber auch dieser und alles nur so, wie es beide
gestorben zurückgelassen, also wie es der Letztlebende
zurückläßt, nachdem er das Vermögen des Vorverstorbenen
früher hinzu geerbt hat. Also ist der Accent auf das Wort:
»zurückgelaffcnes» zu legen, der Beysatz: »ganzes« soll nur
sagen, daß nichts ausgeschieden seyn soll, also auch nicht
der künftige Erwerb.