Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

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Wie ließ sich nun das Bcdürfuiß mit der Eigenthümlich.
keit des Actionenrechts in Einklang bringen? Mit den Lcgis-
Actionen gewiß nicht; und das ist wohl für das neuere Recht
sehr unbedeutend, da sie bei den Cemtumvirn vorkamen, zn
Ulpians und Paulus Zeiten vielleicht nur noch in den inof-
ficiösen Testamentssachcn — aber gewiß mit den Sponsioncn,
und den petitorischen vulgaren Formeln.
Bei den Sponsionen gesteht Herr Puchta die Möglichkeit
selbst zu, und sie ist auch evident. Diese konnten frei auf
jedes, an sich gleichgiltige Factum gestellt werden, wie man
aus einer Menge Beispielen bei Cicero u. A. sicht, wenn die
Parteien es wollten. Eben diese Beispiele, so wie die ganze
Eintheilung des Actionensystems nach den Sponsionen-Claffen
beweisen: wie gewöhnlich jene Strcitart den ächten Römern
war, und wie sehr sie daran hicngcn. Der Zweifel bleibt
freilich, ob der Beklagte gegen seinen Willen schuldig war,
sich auf eine, auf den Erwcrbungsgrund beschränkte sponsio
in rein einzulaßen; wenn man aber erwägt, daß der Prätor,
wie aus so vielen Andeutungen entnommen werden darf, die
Befugniß hatte, einzelne Formeln causa cognita nach den
besonder» Bedürfnißen eines einzelnen Falls zu modificiren,
so glaube ich auch, jenem Zweifel in Hinsicht der Sponsionen
keinen Raum geben zu dürfen, und Cicero's Rede für Quinc-
tius bestärkt mich darin.
Aber hauptsächlich bei der formula petitoria findet sich
keine innere noch äußere Schwierigkeit, die Vindicatio» auf
einen Erwerbungsgrund zn beschränken. Was das Aeußcre
betrifft, so hat Keller die sinnige Vermuthung ausgestellt,
daß sich solches durch eine praescriptio habe bewirken laßen.
Es würde anmaßend seyn, darüber streiten zn welle», da
wir das Formelrecht noch immer wenig genug kennen, nur scheint
mir, wie ihm, daß vorzüglich durch einen Beisatz zur intentio
die Modifikation habe geschehen dürfen. Darauf weiset das
adiecta causa hin, und vielleicht auch Ulpian selbst in der
Rhein. Mus. f. Jurisprudenz. III- 16

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