219
mäße in seinem Zusammenhänge erklärt werden; denn ein
Satz auö seinem Zusammenhangs gerissen kann etwas ganz
andres sagen, als der Beklagte sagen wollte: aber grundlos
ist es, ei« Gcständniß in der Art für untheilbar zu halten,
daß der Kläger auch das wirklich Eingestandene nicht anders
benutzen dürfe, als wenn er zugleich die Wahrheit der hinzu«
gefügten Beschränkungen nicht bestreiten wolle. Es sei denn,
daß das Gcständniß bedingt war; denn ein solches ist noch
gar nicht Gcständniß, sondern nichts als ein Vergleichs-
Antrag.
Es kommt nun Alles darauf an, sagt Gönner, ob das
Gcständniß das Recht des Klägers an sich vollkommen richtig
darstelle, folglich die beigefügte Limitation als eigene Behaup-
tung des Beklagten anzusehen sei, um das Recht des Beklagten,
so weit es auö dem Zugcstandnen fließet, zu zerstören— oder
vb das Eingeständniß an sich das Recht des Klägers noch un-
vollständig darstelle, somit die Limitation nur als Abläugncn
einer Thatsache zu betrachten sei, ohne welche das Recht des
Klägers nicht anerkannt werden kann. Im letzten Falle hebt
das Gcständniß die Verbindlichkeit des Beklagten nicht auf,
das durch die Limitation Abgeläugnete zu beweisen; im ersten
Falle hingegen ist sein Klagrecht außer Zweifel gesetzt, bis cs
durch die vom Beklagten zu beweisenden Gegenbehauptungen
entkräftet wird. Kurz kann man sagen: Sobald der Beklagte
mittelbar (durch Einräumung von erheblichen Thatsachen) oder
unmittelbar das Recht des Klägers, den Klaggrund, vollkom-
men eingeräumt hat, aber anch nur so weit dieses geschehen,
ist der Kläger von fernerem Beweise frei. Bei einer klaren
Vorstellung von ben Voraussetzungen der Klage muß man da-
mit immer zu einer richtigen Entscheldung ko,...nen; man
braucht nur, um sicherer zu gehen, jedesmal den Inhalt eines
Geständnißes mit dem in gleicher Weise beschränkten Resultat
einer andern Beweisführung zu vergleichen.
Diesemnach ist also, wer den Vertrag zugibt, aber Hinzu«