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mehr zu befestigen, ja ihr vielleicht die Ueberzeugnng mancher
Zweifclmüthigen zu gewinnen, wollen wir noch eine Pandek-
lenstelle, für die Unterholzner vermöge seiner Woraus«
fetzung eine ganze neue Interpretation gefunden hat, etwas
näher ansehen:
X. ii. §. 13. D. de act. emt. vend, Ulp. lib. 3a, ad
Rdicl.
Idem Neratius ait, venditorem in re tradenda debe-
re praestare emptori, ut in lite de possessione po-
tior sit; sed Julianus libro 15 Digestorum probat,
nec videri traditum, si superior in possessione em-
ptor futurus non sit, erit igitur ex. empto actio,
nisi hoc praestetur.
Man halte nun gleich dagegen die viel besprochene Stelle
der Vatik. Fragm.
§. 311. — ... in rebus mobilibus etiamsi traditae
sint, exigitur ut et interdicto utrubi superior sit is
cui donata est, sive mancipi mancipata sit, sive
nec mancipi tradita,
und meine Bemerkung Jahrg. I. H. 3. S. 237. Not, 80, daß
wenn die geschenkte Sache noch nicht frcy sey von dem In-
terdikt des Dritten, es juristisch so gut sey, als wenn der
Schenker noch gar nicht tradirt hätte: mehr wird in L. H.
§. 13. offenbar auch nicht gesagt. Alle, so viel ich weiß,
verstanden diese Stelle bisher von dem Interdikt dcS Drit-
ten; Unterholzner versteht sie denn nun grade von un-
serem Fall, also von dem Interdikt dcö Auctor. Nun lasse
ich dem Göttinger Recensenten, dessen Wvhlmeinung
gegen mich ich mit Dank erkenne, die Wahl, ob er sich
zu der neuen oder zu der alten Interpretation bekennen will.
Wählt er das Erstere, so steht ihm allcS das entgegen, was
so eben gegen U. gesagt worden; wählt er daö Letztere, so
wird er wohl bekennen müssen, daß ich in den §. 311. nicht
mehr und nicht unnatürlicher hineingctragen habe, als die