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terdictum unde vi, oder uti possidetis anstellt, dem aber be-
stritten wird, daß er in eignem Namen besessen habe oder
besitze, muß der sich nicht darüber ausweisen? Kann hier
nicht Streit darüber entstehn, ob er daS Grundstück zu Ei-
genthum oder in Pacht oder als Ususructuar oder wie sonst
bekommen habe: causam possessionis kann er sich auch zu
diesem Zweck nicht umandern. Und ist denn das bey dem
Interdictum utrubi anders? ist es anders bey der Accessio
possessionis hinsichtlich desselben? Ob ich als Miether oder
Commodatar jemals ein Retentionsrecht gegen dieß Jnter-
dict haben kann, kommt hier gar nicht in Frage. Solche
Personen haben gar keinen Anetor in dem Sinn, wie es
hier zu nehmen ist, nämlich Auctor des Besitzes , den sie nie
erlangt haben. Ganz anders schon beym Käufer und beym
Pfandgläubiger; sollten diese sich gar nicht auf Accessio
possessionis berufen können, wenn etwa ihr Auctor mit dem
Dritten, der das Interdikt anstcllt, colludirte, und sie für
bloße Stellvertreter in seinem Besitz ausgäbe, ungeachtet sie
sich durch den Kauf- oder Pfandbrief ausweisen könnten? Daß
hier der Titel (es kann auch reine Anmaaßung seyn, nur nicht
eigenmächtige Mutatio causae) nur rein faktisch sey, erhellt
aus folgendem Beispiel.. A wird von B mit dem Interdikt
belangt, und B wendet ein, du hast mir die Sache geschenkt
und übergeben, A aber replicirt, er habe sie übergeben aber
nur verpfänden wollen; so ist die Sache gleich für den Be-
sitzer entschieden, denn wie es nun auch mit der causa zn-
fammenhängen mag, — vielleicht fehlt es an aller causa, weil
Über das Geschäft kein Consensus Statt fand — Possessio
hat er doch immer übertragen wollen, folglich ist er sein
Auctor, folglich kann er nicht interdiciren.
Das Resultat ist also: die bisherigen Zweifel und Be-
denklichkeiten sind ohne Gehalt, und mithin wird es wohl bey
der Hypothese so lange sein Bewenden haben, bis man etwas
Besseres weiß. Um doch aber inzwischen diese noch etwas