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vorausgesetzt, weil der Beklagte es negirt. Daß eine
Bedingung so wenig wie eine andre Clausel zum Wesen cineS
Geschäfts gehöre, ist gewiß, vielmehr es gehört zum Wesen
eines Geschäfts, damit es gegenwärtig eristire, da-
mit es klagbar sry, daß es ohne Bedingung geschlossen wor-
den , oder daß die Bedingung schon eingetretrn scy, denn
sonst ist es in seinem Wesen noch gar nicht vorhanden, son-
dern nur noch in dem oben entwickelten Sinne rechtlich
möglich, und daraus kann kein Recht und keine Klage, wie
aus dem Geschäft selbst, zustehen, das einzige Recht was hier
noch gedacht werden kann, ist daö beiderseitige Recht auf
diese Möglichkeit, daß ein Kauf, eine Schenkung, eine Pacht
entstehe, und wie könnte dieß schon ein Recht aus einem
Kauf, aus einer Pacht rc. seyn, wie könnte hier auch nur
eine actio emti, venditi, locati, conducti, irgend seyn,
wenn auch nur noch, wie bey einem dies adiectus, nicht an-
stellbar ? Gewiß eben so wenig als ein die l»ercditatis pe~
titio begründendes Erbrecht, wenn nur noch deferirt worden,
obgleich hier doch auch, nur in einem etwas verschiedenen
Sinn, eine rechtliche Möglichkeit ist, jenes Recht zu erlangen.
Folglich ist mit der Behauptung einer bedingten Abschlie-
ßung dem Kläger Alles wesentliche negirt.
Unmöglich kann es da nun einen Unterschied machen,
wenn der Beklagte gesagt hat, ich muß gestehen, »ich habe
geschenkt, gekauft rc., aber ich habe eine Bedingung gemacht,
und die ist nicht erfüllt« hätte er heute jenes (»ich muß be-
kennen, ich habe geschenkt rc.«) nnd morgen dieses (»ich habe
nur bedingt geschenkt«) vorgegeben, so würde er sich, wie
gesagt, widersprochen haben; sagt er aber beides in einem
Athem, so muß offenbar der Richter diese vulgäre *) Art zu
*) Ich will damit nicht sagen, daß auch nicht ein Jurist einmal so
sprechen kann, denn es wäre pedantisch immer auf technische Genauig-
keit auSjugehn, und in einem gewissin Sinne wäre jenes auch ganz
richtig gesprochen,