Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 3 (1829))

113

durch die Berichtigung des Dcrhältnißeö ihrer längst bekannt
ten Species in der Anwendung, so wie durch die Darlegung
des inner» Zusammenhanges derselben, und durch die Regn«
lirung der Fälle, in denen die eine der möglichen Richtungen
der juristischen Exegese als prädominirenv hervortretcn konnte
Von besondrer Brauchbarkeit für die hier in Frage stehende,
Erörterung sind diejenigen Berichte der juristischen Claßiker,
welche bei de» Gesetzen aus der Periode der Republik, oder
de n Anfänge der Kaiserregierung, einer gangbaren Ansle-
gung mit Hinzufügung einet genauen Zeitangabe gedenken
Auch die Bezugnahme auf die geschichtliche Entwickelung
der R. juristischen Terminologie würde bei diesen Studien
nicht ausgeschloßcn bleiben dürfen, indem die Innigkeit der
Verbindung zwischen der Rechtsdoctrin Und den einzelnen Or-
ganen des positiven R. Rechts eines unmittelbaren Einflußes
auf die juristische Geschäftssprache nicht ermangeln konnte^
Hiehcr gehört aber zunächst nicht die Nachweisung von Eigen-
heiten der grammatischen Constructio», welche sich ist dev
früher» Periode des röm. Staates vorzugsweis finden; auch
nicht eigentlich die Sammlung von Beispielen für den Wech^
sel, welchen die Bedeutung einzelner Ausdrücke in verschie-
denen Zeitaltern bei den Römern erfahren hat; so belehrend
und unterhaltend auch in andrer Hinsicht die Resultate solches
dankenswerthen Untersuchungen seyn mögen w). Ich berück-
sichtige hier vorzüglich solche Eigenheiten, welche die Kunst-
sprache der Juristen in Bezug auf die Bezeichnung der Ge-
gensätze, in det Wahl von umschreibenden Ausdrücken, und
itt gewissen negirenden oder affirmirenden Collectiv-Bcnennun«
1Ö8) Das. Comm. I. §. 25- fa, {■ 165. Comm. II. §. 54. fg.
§• 198. §. 212. §. 2l8 Comm. 111. § 75 Comm. IV. §■ 79 Fragm^,
Fatic. tz. 50. §. 294. 3. pr. D. de tütel. L. 120. L. 215. D. de F.S*
109) Man denke z. B. an den Einfluß, den die Wcrftinerung
der Sitten auf die.Wortbedeurunq gewisser Luxuö,Bedürfnisse äußert-.
S. z. B. 1^. 3. j. 5. L. 7. tz. i, D. de supell. legi
Rhein. Mus. f; 2uri-prudrnz. IIL 8

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer