Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 5 (1833))

pactum reservati dominii. 89
ausw eichen will, welche ihm bei Anstellung der persön-
lichen Klage auf Zahlung des Preises, durch die mancher-
lei möglichen Einreden (z. B. die Sache sey fehlerhaft rc.)
drohen? Ist das Eigenthum bis zur Zahlung des Prei-
ses Vorbehalten, so liegt es in dem Zwecke dieser Verab-
redung, daß es auch bis dahin, ohne Beschränkung auf
besondere Falle, ausgeübt werden könne.
§. 11.
Die Verabredung des Rückfalls ist von einer lex comm. nicht
verschieden.
Es fragt sich noch, ob, wenn die Verabredung dahin
lautet, daß das Eigenthum, falls der Käufer zur gehö-
rigen Zeit seiner Verbindlichkeit nicht genüge, auf den
Verkäufer zurückfallen solle, eine solche Verabredung ein
von der lex coinm. verschiedener Vertrag sey. .
Giebt man zu , daß, um das pact. comm. beim Kaufe
auszudrücken, nicht durchaus die in unfern Quellen in
der Regel vorkommenden Ausdrücke gebraucht werden
müssen, es solle die Sache als nicht verkauft angesehen
werden (ut fundus inemtus sit), sondern daß es nur
darauf ankomme,'daß die Partheien deutlich ihre Absicht
aussprechen, daß der säumige Käufer feine Rechte aus
dem Vertrage verlieren solle — so wie denn auch in 1.1.
C. de pactis inter emt. et vend. (4- 540 ein pact.
comm. durch die Worte: nt dominium ad venditorem
pertineret eine lex comm. ausgedrückt wird — so ist
das angeblich als Resolutio - Bedingung gleichfalls mögliche
pact. res. dorn, von einer lex cornin. durchaus nicht zu
unterscheiden.
§. 12.
Das pact. res, dom, kann mir so lange abgeschlossen werden, als
der Käufer noch nicht Eigenthümer geworden ist.
Da hiernach das pact. res. dorn, nur als Suspensiv-
Bedingung Vorkommen kann, welche den Uebergang des

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer