Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 5 (1833))

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pactum reservati dominii.
können, daß das Eigenthmn an den Verkäufer zurück-
fallen solle, wenn der.Käufer seinen Verbindlichkeiten
nicht genüge. Allein es fragt sich, ob eine solche Ver-
abrcdung ein pactum reservati dominii heißen könne.
Glück 51) meint, es hinge von der Absicht der Contra-
henten ab, ob sie das pact. reserv. dom. als Suspensiv-
oder als Resolutivbedingung dem Kaufe hinzufügen woll-
ten. - Die Behauptung Müller's, es könne das pact.
res. dorn, beim Kauf möglicher Weise nur als Mesolutiv-
Bedingung Vorkommen, ist schon oben (§. 8.) erwähnt.
Rücksichtlich der Wirkung dieses Vertrags, behauptet
Müller weiter, müsse unterschieden werden:
a) ob der Rückfall, oder
I)) der Rückerwerb des Eigenthums Vorbehalten. sey.
Im erstern Falle erhalte der Verkäufer eine dingliche, im
zweiten nur eine persönliche Klage; ob aber das eine, oder
das andere anzunehmen sey, darüber müsse die Absicht der
Eontrahenten entscheiden.
Eine solche Verabredung des Rückfalls, oder Rücker-
werbs kann aber deshalb ein pact. res. dom. nicht ge-
nannt werden, weil das Eigenthum in der That überge-
gangen und nur dessen Rückkehr zu dem vorigen Eigen-
thümer verabredet ist. Seinem Wesen nach bestehet jeder
Vorbehalt in der Erklärung, daß man gewisse Rechte be-
halten wolle, deren Aufgebung außerdem aus den Umstän-
den folgen würde. Wer daher ein Recht aufgiebt und da-
bei ausmacht, daß unter gewissen Umstanden das Recht
als nicht aufgegeben angesehen werden solle, der bebakt
sich nichts vor, sondern bedingt sich von neuem ein Recht
aus, welches er nicht mehr bat.
Daß der Verkäufer sich ausbedingen kann, es solle der
Käufer unter gewissen Umständen verpflichtet seyn, die

51) Comm. B. 16. S. 230. 231.

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