Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 5 (1833))

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solutionis causa adiectus.
so meint Gaius libr- % de uerb. obl. 92)^ müsse
die Obligation als eine bedingte angesehen werden, als
wenn stipulirt wäre : si Titio' Kalendis Ianuariis non
dederis, mihi Kalendis Februariis dare spondes? und
es würde danach Titus gar nicht als aäiectus zu behan-
deln ftyn. Allein , eine völlig genügende Erklärung ohne
diesen Ausweg gibt Faul VS libr. 15. quaestionum 95):
Quod sr mihi Kalendis Februariis, Tilio Kalen-
dis Ianuariis (dari stipulor), potest dubitari. Sed
rectius dicitur , utiliter stipulatum:- nam cum in
diem sit e« quoque obligatio, etiam mihi solui'
potest ante Februarias, igitur et illi solui
poterit. - :
Der dies obligationis ist nur der Tag der Fälligkeit der
Forderung, aber nicht ihrer Entstehung; es. darf, die
Obligation, auch früher erfüllt,werden, sey esan den
Stipulator selbst, oder den adiectus; und es steht daher
nichts im Wege, auch einen bestimmten früheren Tag-
gleich anfangs zu verabreden, an welchem allein,die Zah-
lung an den adioctus soll geschehen dürfen. Klagen kann
natürlich der Stipulator erst nach Eintritt des dies obli-
gationis, will aber der promissor von seiner Befugnis
an den zahlen, - Gebrauch machen,, so must
er, diesem-an.,dem bestimmten .früheren Tage leisten. Bei
diesen verschiedenen Erklärungen^ von GajuS und Pau-.
lus, muß, um ,so mehr wieder für obligatio, pura G. 2.),
also für-die--Erklärung des Paulus vermuthcr werden,,
je vollständiger diese den gewöhnlichen Grundsätzen von
betagten Forderungen entspricht, und man darf nur dann
der Meinung, von Gajus folgen, wenn die Absicht der
Parteien erweislich auf eine bedingte Obligation ging.

92) L. 141. §. 6. Cit.
Dii) L. 98. §• 4. v. de solut.

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