Solutionis causa adiectus.
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Daß hier unter propria actio die Klage aus der ur-
sprünglichen Obligation gemeint sey, darüber sind fast
alle Ausleger einigt). Der Sinn ist also: er bleibt
vermöge deri ursprünglichen Klage für die (jezt) consti-
tuirte Summe noch verhaftet k.-.u',
Da nun bestickmte Rechtsverhältnisse durch die Ver-
abredung des adiectus zwischen den Paciscenten entstehen,
so ist natürlich dazu immer eine beiderseitige Einwilli-
gung -5°) erforderlich; vor allem also eine, Willenserklä-
rung des Stipulirenden ha-ja die aus der/Sti-
pulatiön zu erwerbenden Rechte durch, die /adieclio be-
schrankt werden. Würde daher z. B. eine actjve Correal-
Obligation verabredet, die nur" bei dem eine'n 'der Sti-
pulirenden gültig war, so kann dem andern dann'auch
nicht wirksam gezahlt werden 52) , da durch eine solche
Zahlung eine obligatio mit ihm würde erfüllt werdest
sollen (die aber nicht existirt), und nicht die des Andern,
der gültig stipulirte; die Zahlung an den adiectus soll
aber immer von der Obligation gegen den Stipulator
liberiren. Auf der andern Seite ist aber auch eine Äceepta-
tion des promissor nöthig, damit er ein wöhlöegründetes
Recht auf die Zahlungsbefugnis an den adiectus erhalte;
nur braucht er gerade in der Antwort, auf des Stipulator
Frage den adiectus nicht besonders zu erwähnest, wenn
49) Glück's Commentar Bd. xnr. §. sr,o. S. 588- ff. nnd
Not. 93. Darum ist auch die nöch.dazu ursprüngliche Lesart ,>r»-
]>ria actione anstatt der gewöhnlichen pfopriae actioul ohne Zwei-
fel besser; damit pecuniae constitutae'ala Dätiv genonmiest wer-
den kann. : ;:.V‘ , ''V,-
'• SO) Bei Stipulationen denn "auch die so r »teil e dusch' die'
Worte. V;. - ‘' ' ' v", .' ,? . • **n‘
5t) Also nicht gerade imnier'sson vem, dek'WliD wixd^.'W'
Majansius meint, s. oben zu Nöte 38. " 1 J " '
52) L. 128* I). de Utzrb. obl. (45 , .l*) ’lj ■’1 - i le-t,
18 *