Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 5 (1833))

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pactum reservati dominii.
schienen freilich spater nur die Parteien bei der Auflas-
sung, allein es wurde die beabsichtigte Veräußerung meist
durch Ankündigung von der Kanzel u. s. w. zur allgemei-
nen Kenntniß gebracht. Hierdurch wurde der Dritte mit
der Lage der Sache bekannt gemacht und in den Stand
gesetzt, sein Widerspruchsrecht binnen gehöriger Zeit gel-
tend zu machen. In der Folge hat man den Gesichtspunkr
der Sicherheit, welche durch die gerichtliche Auflassung dem
Erwerber gewahrt werden sollte, ganz aufgegeben, indem
durch das Römische Recht, die Hauptwirkung der gericht-
lichen Auflassung, die rechte Gewere nach Besitz von Jahr
und Tag, vernichtet wurde. Wenn ein Grundstück vom
Nichteigenthümer gerichtlich aufgelassen wird, (was in den
Ländern noch immer Vorkommen kann, wo man noch
nicht durch Einführung des neuern Hypothekenwesens für
Sicherheit im Verkehr gesorgt hat), wird gegen die An-
sprüche des Eigenthümers nur gesichert durch die Römische
Usucapion. Es mußte dieses eine natürliche Folge davon
sein, daß die früher übliche öffentliche Bekanntmachung
der Auflassung späterhin unterblieb, weshalb der stillschwei-
gende Verzicht, auf welchen man die Ausschließung derje-
nigen baute, die innerhalb Jahr und Tag ihr Wider-
spruchsrecht nicht geltend gemacht hatten, nicht weiter an-
genommen werden konnte. Nur in wenigen Städten
kommt noch die Bekanntmachung der Auflassung und die
Verbindlichkeit dritter Personen vor, binnen der alten
Frist ihren Widerspruch anzubringen 27). Der Haupt-
zweck, den man durch die Beibehaltung der gerichtlichen
Auflassung, oder durch die hier und da an ihre Stelle
27) z. B. Lüb. Stadtr. B. 3- Tit. 6. Art. 3. Hamb.
Stadtr. Th. l. Sit.30. Art. 3. Th. 2. Tkt. 8. Art.7. Lüne-
burg. Stadtr- Th. 2. Tit. 3. Eichhorn Einleitung §. 102.
N.a. $. 177. Vergl. noch Wildenburgisches Landrecht v. 1607.
Th. 2. Cap. 2. $.2, bei Maureubrecher Rheinpreuß. Laudrechte
Th. r. 'S. 285. .

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