pactum reservati dominii. 173
bindung fur unmöglich; weil nämlich die gerichtliche Auf-
lassung die Erklärung enthalte, das Eigenthum übertra-
gen zu wollen, so stehe dessen Vorbehalt damit geradezu
im Widerspruch. Wenn daher der Verkäufer bis zur
Zahlung des Preises- sich das Eigenthum Vorbehalten
wolle, so müsse bis dahin die gerichtliche Auflassung ver-
schoben werden. Wolle aber der Verkäufer die gerichtliche
Auflassung vornehmen, so könne er sich durch das hinzu-
gefügte pactum coinmissoriura sicher stellen, wodurch er
gleichfalls das Recht erhalte, die verkaufte Sache zu vin-
diciren, wenn der Käufer die übernommenen Verbindlich-
keiten nicht erfülle. 'Bauer22) hält die ausdrückliche
Reservation des Eigenthums für gültig und behauptet
nur, der Satz des römischen Rechts, daß der Tradition
ungeachtet das Eigenthum nicht übergehe, wenn nicht der
Preis bezahlt, oder Credit gegeben sei, könne neben der
gerichtlichen Auflassung keine Anwendung mehr finden,
weil sie die Vermuthung begründe, daß Credit gege-
ben fei23).
Die Behauptung Schilter's rechtfertigt sich indeß
aus der Natur der gerichtlichen Auflassung keinesweges.
Die römische Tradition zum Eigenthume enthalt zwei
Bestandtheile -
1) Die Uebergabe der Sache selbst und
2) die justa causa d. h. die erklärte Absicht, Eigen-
thum übertragen zu wollen 2+).
Die letztere hat durch die gerichtliche Auflassung eine an-
dere Form bekommen^ indem es nothwendig wird, die
Absicht, Eigenthum übertragen zu wollen, vor Gericht
auszusprechen. Hierdurch wird aber begreiflich das We-
22) opusc. acad. tora. I.' pag. 280-
23) I. c. pag. 278. . . .. ~ „ ■
24) Warnkönig im Archiv für die c>v.-Pk. B. 6. N. 4.
S. ui ff.
Rheinisch. Mus. V. Bd. 2s Heft.
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