Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 5 (1833))

vom bonitarischen Eigenthum. ' 5
amot. beweist nichts für Zimmern: denn die dort er-
wähnte exceptio ist nicht naher bezeichnet, und kann auch
die excepti« dominii sein, welche z. B. eintreten würde,
wenn der frühere Kläger die Publicische Klage hätte an-
stellen wollen.
HI. Zu den Fällen, in welchen bloß ein in bonis
esse entsteht, rechnet Zimmern (S. 315) natürlich auch
die bonorum possessio, und macht bei dieser Gelegenheit
auf Gaj. III. 80. als auf eine wichtige Beweisstelle auf-
merksam. Ich halte dieses auch für richtig: aber die nicht
ganz lesbare Stelle dient doch eigentlich erst zum Beweis,
wenn man schon zum Woraus überzeugt ist, daß bei der
b. poss. ein in bonis esse entsteht, und dem gemäß die
Lücke so wie Huschke (Studien. B. 1. S.273-275),
und nicht wie z. B. Klenze ausfüllt. Dieser Umstand
dürfte die Schuld derjenigen gar sehr mildern, denen
Zimmern vorwirft, diese Stelle übersehen zu haben.
IV. Daß derjenige, welcher ex causa noxali ein
Thier oder einen Sklaven mit obrigkeitlicher Erlaubniß
sich zueignet, bloß ein in bonis esse erlangt, habe ich
selbst schon früher behauptet: Zimmern aber glaubt, die
I. 16. D. de 'pubi. i. r. act. 6. 2», wo in dieser Hinsicht
die Publicische Klage erwähnt wird, als eine wichtige
Beweisstelle betrachten zu müssen: worin ich nicht seiner
Meinung sein kann. Denn, gesetzt auch, es hätte hier
ein meura esse ex jure Quiritium entstehen können; so
würde immer vorausgesetzt werden müssen, daß der er-
weisliche Eigenthümer des Sklaven oder des Thiers wegen
der noxa in Anspruch genommen war: außerdem mußte
doch die Publicische Klage aushelfen. (Dgl. die von Z i m-
mern selbst angeführte l. 28. D. de nox. act. 9* 4.)
; V. Auch ich hatte, als der Natur der Sache gemäß,
in einem frühem Aufsatze angenommen , daß bei der mis-
sio in possessioneni damni intecti nomine ein bloßes

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