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sondern durch eine zur Anschauung gebrachte neue obligatio
iei mvtivjrt: also die Vindikation nicht ipso jure, sondern
nur per exceptionem aufhcbt, mithin von dem Beklagten die
Nachweisung eines justus titukis erfordert.
Gleichwie nun die 3te Theorie dadurch veranlaßt wurde,
weil die beiden erstgenannten allerdings den beiden alten For»
meln am meisten entsprechenden Ansichten zu dem römischen
Rechte durchaus unbekannten Härten führten r also wird
auch der Anhänger der so eben erwähnten Ansicht dieser, ob«
gleich im mindern Grade, de« nämlichen Vorwurf machen,
indem allerdings die Rücksicht auf jnstus titulus dem römischen
Rechte angemessen ist. Man kann also, wenn man nicht in
den Fehler verfallen will, daß man die Grundsätze, die man
erst gegen andere angeführt hat, nachher nicht gegen sich
selbst gellen läßt, die Gegner nur dadurch widerlegen?, daß
man zeigt, daß ihre Billigkeitsansicht sich in sich selbst auf«
hebt und zu noch größeren Härten führt, als die sind,
welche dadurch verhütet werden sollen: man also auch mit
dem besten Wille« dem römischen Rechte nicht näher kom-
men kan«.
Der Grundsatz, Hand muß Hand wahren, indem er den
jeweiligen 3ten Delinenten von der Klage befreit, soll auch
folgeweise, allen denen zu Gute kommen, welche aus einem
persönlichen Grunde sich an der bei ihm besindlichen Sache
Rechte beilegen: der Vindicant könnte also nur dann von.
dem injusto titulo Detinirenden die Auslieferung der Sache
verlangen, wenu man zugleich die Gewißheit hat, daß
sonst Niemanden ein Recht hinsichtlich der Sache gegen Letz-
ter» zustcht.
Verstärket man nun aber, ohne auf diese Gewißheit Rück-
sicht zu nehmen, also ohne weitere Legitimation eine ding«
Uche Klage gegen den Inhaber, so giebt man die auS einem
persönlichen Grunde Berechtigten, welche jetzt intervenire»
müßten, ganz auf dieselbe Weise der Discrrtivn des 2nha«