Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 4 (1833))

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dem Organismus des andern Instituts stehen, wenn sie auch
dort in etwas andcrm Lichte erscheinen.
§. 2. Wir beginnen mit den Werken, welche Gegenstand
des Jnterdicts seyn können. Es sind auch hier die opera in
solo facta L. l. §. 4. li. t. Aber dieser Begriff ist hier
weiter als bei der Nuntiatio. Dort ging er nur auf Gebäude,
hier außerdem auf alles, was mit dem Boden organisch zu-
sammenhängt; so kann hier, was bei der Nuntiatio aus-
drücklich verneint wird, Abhauen von Bäumen, Abschneiden
von Weinstöcken als Grund des JnterdictS Vorkommen. L.7.
§. 5. L. 13. pr. §. 3. 4. 7- h. t. L. penult D. arbor furt,
caesar. Nur Abnehmen von Früchten soll auch hier nicht
als opus in solo factum gelten, weil dadurch weder der Bo-
den selbst, noch die Bäume, die mit ihm eins sind, eigent-
lich angegriffen werden, L. 7. §. 5. cit. Dagegen wird das
Wegnehmen einer Bildsäule von ihrem Piedestal als opus in
solo factum gerechnet.
§. 3. Beide Jrrterdicte, das aus der Nuntiatio sowohl als
das, von welchem wir jetzt sprechen, entstehen unter einer
gewissen Voraussetzung dann, wenn ein solches opus in solo,
in dem engern oder weitern Sinne, gemacht wird. Die
Voraussetzung war dort, daß das Werk gegen eine bestehende
Nuntiatio, hier ist sie, daß es gewaltsam oder heimlich
unternommen wird; wie wir also dort mit der Nuntiatio
begannen, so müssen wir hier zuerst untersuchen, welche
Werke für unser Interdici als gewaltsame oder heimliche
gelten-
§. 4. Den Anfang machen wir mit der Frage: welche Werke
gelten für vi facta?
Die Frage wird in L. 1. §. 5. (cf. L. 73. §. 2. d. R. J.)
so beantwortet:
»vi factum videri Qu. Mucius scripsit, si quis
»contra quam prohiberetur fecerit«
Ulpian setzt hinzu »et mihi videtur plena esse Qu. Mucii de-

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