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opus novum denuntiare für nuntiare. Wo denuntiatio, de-
nuntiare in diesem Sinne steht, fehlen die Worte opus nrn
vum welche als zur stricte« Bezeichnung gehörig ein nuntia-
tiatio, nuntiare erfordert haben würden; denuntiatio, denun-
tiare sind demnach in jenen Stellen nntcchnische abgekürzte
Bezeichnungen des Instituts, dessen längeren solennen Namen
man nicht sooft wiederholen mogte. Was kann denn aber mit
der operis novi denuntiatio an unserm Orte sonst gemeint
seyn? Schlagen wir den Titel quod vi a. cJam auf, so über-
zeugen wir uns leicht, daß denuntiatio der beständige Aus-
druck ist für die Anzeige eines unternommenen Werks um da-
durch dem Vorwurf der Heimlichkeit und dem Jnterdict <ju.
vi a. et. zu entgehen, (s. z- B. L. 7- qu. vi a. et.). Bedenken
wir nun, daß dieser Sinn des Wortes denuntiatio den Rö-
mern der vollkommen geläufige seyn mußte; rufen wir uns
ferner zurück, was oben bei der Entstehung des Interdikts
aus Heimlichkeit (§. 25.) gesagt worden, daß die denuntiatio
operis, UM diese ZU vermeiden, immer da nöthig ist, wo das
Werk dem, dessen Einspruch gefürchtet wird, nicht unter den
Äugen ist, vorzüglich wo es gar nicht auf seinem, sondern
auf dem Grunde des Bauers unternommen wird, so ist eine
Erklärung des §. 10. auf folgende Weise möglich: Wir
müssen ihn als ein aus dem Zusammenhänge gerissenes Stück
betrachten, wie denn auch mit den ihn einschließendcn §§.
durchaus keine innere Verbindung zu ersehen ist. Die Frage
welche unser §. beantworten sollte, war die: Wie kommen
wir zu einer schleunigen Hülfe, wenn einer auf unserm, oder
seinem Grunde einsn uns schädlichen Bau vornimmt? für
den ersten Fall war die Antwort: daß uns um ein Jnterdict
zu erwerben zwei Wege zu Gebot stehen, ein formloses Ver-
bot und die «peris novi nuntiatio. Unser Paragraph fährt
dann so fort:
Erinnern müssen wir uns aber, daß es hier immer besser
ist, das formlose Verbot, als die Nuntiatio zu wählen,