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Erlaubniß gebaut ist, nach immer das Jnterdict haben, denn
cs ist ein opus vi fadum, aber es wird ihm nach Umständen
eine exceptio doli cntgegenstehen. ES ist mir jedoch nicht wahr-
scheinlich, daß in unsrer Stelle an diesen Fall gedacht ist.
Die beiden Erceptionen, die außer der exceptio pacti bei
der Nuntiatio vorgekommen sind, wenn Gefahr im Verzug
ist, und wenn das öffentliche Wohl das Werk verlangt, wer-
den hier nicht ausdrücklich erwähnt. Es wird dagegen ein
concreterer Eiceptionsgrund genannt, der mit diesen beiden
verwandt ist. Wenn nehmlich ein Magistratus bei einer Feu-
ersbrunst ein Haus niederreißen läßt, um dem Umsichgreifen
der Flamme zu wehren, so soll er gegen das Jnterdict des
Eigenthümers oder sonstigen Interessenten sich mit einer Er-
ccption schützen können. Einem Privatmann, der um sei«
eignes Haus vor dem Feuer zu schützen das seines Nachbars
niederreißt, wird diese Erccption zwar nicht gegeben; ist aber
der Brand wirklich bis zu der Stelle gelangt, so bedarf es
ihrer gar nicht; das Jnterdict des Andern wird ohne Erfolg
seyn, denn es ist kein Interesse vorhanden- das Haus, wel-
ches der Nachbar einriß, wäre ja sonst doch menschlichem
Vorausschen nach abgebrannt. Das ist der Sinn der L. 7.
§. 4. h. t.
Eine andre Erception gründet sich darauf,, daß das De-
lict der Gewalt oder Heimlichkeit gegenseitig ist. Hier soll
es ähnlich wie nach L. 154. pr. d. reg. iur bei gegenseitigem
dolus gehalten werden. Die beiden Delicte compensiren sich
und der Besitzstand wird erhalten; L,. ult. §. 2. h. t. Der
Fall, der da vorkommt ist der: mein Nachbar heftet etwas
heimlich an meine Thür, ich nehme cs eben so heimlich ab,
und hefte es an seine. Hier soll seine Klage durch eine Er-
ception ausgeschlossen werden. Nicht verständlich ist mir,
was in der Erceptionsformcl, die da vorkommt: »si non vi,
ncc.clam", nec p r e cario. feceris , « die letzten Worte sa-
ge» wollen; man muß fast glauben, daß sie aus der Geläu-