Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 4 (1833))

325

genthums des Klagers der vernünftige Mann sagen muß, daß
das vom Beklagten zu Restituirende — o ist.
Jezt ist es aus der Formel erklärlich:
1) Daß, der iudex denjenigen, welcher nicht die Fähigkeit
hat,zu restituiren, mager nun nie besessen, oder zu besitzen auf-
gehört haben, absolvi«, wenn er sich nicht wegen dessen dolus,
culpa oder mora p einer Ausnahme veranlaßt sieht; mit an-
dern Worten, daß die Klage regelmäßig nur gegen den Be-
sitzer geht.
2) Daß er es manchmal als genügende Restitution an-
sieht, wenn Beklagter dem Klager Caution leistet oder seine
Klagen eedirr. • .
3) Daß er zur Restitution vom malae fidei possessor
weit mehr als vom bonae fidei possessor fordert.
Einer möglichen Einwendung ist noch zu begegnen, und
es wird sich die vollständigste Harmonie der Formel mit dem
Inhalte der rei uindicatio zeigen. Aus den Quellen ist be-
kannt, daß bei vorhandenem Eigenthume deS Klagers die Frage,
ob und was Beklagter zu restituiren habe, durchaus nicht, wie
sie es nach der Formes sein müßte, dem Willen des Richters
überlassen, sondern von ziemlich feststehenden Regeln abhängig
war. So erscheint es nicht als Befugnis des iudex, daß der-
jenige, welcher weder wirklich noch singirt besizt, absolvirt
wurde, sondern als Nothwendigkeit. Eben so sind die bestimm-
testen Rechtsregeln darüber, was der Beklagte nach Verschie-
denheit der Fälle zu restituiren hat. . Allein diese Einwendung
ist leicht entfernt, sofern wir das ursprüngliche Verhältnis des
iudex vermöge dieser Formel von dem später» unterscheiden.
Ursprünglich war er rücksichtlich der Clausel:„neque ea res
arbitrio iudicis restituetur,” grtnj öuf seinen vernünftigen
Willen und sein Gewissen verwiesen. Aber in der Natur der
Sache liegt es, daß an die Stelle des arbitrium indicis feste
Rechtöregeln traten, indem durch Gewohnheit, Doctrin und
Praris, selbst durch Legislation nach und nach sich feste Regeln

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer