Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 4 (1833))

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selben stets bewirken mußte/ daß die in der intentio ausge-
stellte Frage verneint wurde. .
II. Die Intentio begründet nur die Möglichkeit der con-
demnatio; damit diese wirklich eintreten könne, muß die zweite
Bedingung: „neque ea res restituetur,” oder, wie ich glaube,
„neque ea res arbitrio iudicis restituetur,” eittgetreten sein.
Wann ist diese Bedingung bei Weglassung der Worrx arbitrio
Iudicis als erfüllt anzusehen? -— Da kein Grund zu einer
Abweichung da ist, so ist es offenbar, daß der iudex fuf) diese
Frage nach der allgemeinen Theorie von Bedingungen beantwor-
ten muß.
Die condemnatio ist davon abhängig gemacht, daß die
Sache m Zukunft nicht zurück gegeben wird 18). Ei ne Be-
dingung, daß in Zukunft etwas nicht geschehen
wird, ist pendent, so lange es ungewiß ist, ob das
fragliche Ereignis eintreten wird oder nicht; sie
ist weggefallen, wenn das fragliche Ereignis ein-
trifft; zur Erfüllung gekommen aber erst dann,
wenn der Nichteintritt des fraglichen Ereignisses
gewiß ist. Dieses aus dem Inhalte einer solchen Bedingung
sich ergebende Resultat wird im römischen. Rechte vielfach be-
stätigt. So heißt es z. B. * ;
3. 115* §. I. D* de uerb. obi. Sed si ita stipulatus
fuero, si in Capitolium noa ascenderis, uel Alexan-
driani non ieris, centum dare spondes? non siafiin
committetur stipulatio, quainuis Capitolium ascen-
dere, uel Alexandriani peruenire potueris, sed cum
certum esse coeperit, te Capitolium ascendere'uel
Alexandriani ire non posse.
Alls 1.145. S- 2. eod. ergiebt sich , daß die Stipulation: *„Si
Tamphilum non dederis, centum dare spondes,” bmm
erst aufhörk, bedingt zu sein, wenn Pamphilus aufhort, gegeben
18) Der Prätor spricht hier nicht, wie in der iuteatio, im Präsens,
sondern im Futurum.

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