Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 4 (1833))

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dem Caius oder Tilias will ich ja das Werk verheimlichen,
sondern vor dem Eigentümer, ob ich den kenne oder nicht,
ob ich in seiner Person irre ist gleichgültig.
§- 24. Worin liegt denn dir Heimlichkeit, und was muß ich
thnn, um dem Vorwürfe zu entgehen? Die Absicht zu ver-
heimlichen wird angenommen, wenn ich den, dessen Einspruch
ich befürchte oder befürchten muß, nicht in den Stand setze ,
daß ihm ohne grobe Fahrlässigkeit von seiner Seite das Werk
bekannt werden muß. Unternehme ich daher ganz öffentlich et-
was an einem Ort und zu einer Zeit, wo er es sehen muß-
wen« er nur die allergewöhnlichste Aufmerksamkeit auf seine
Sachen hat, besonders auf seinem eignen Grund und Boden
z. B. ich fange an, da Lehm zu graben, Kalkgruben anzulegen,
so ist es feine eigne Schuld, wenn er das nicht erfährt. Fange
ich dagegen in meinem Eigenthume ein Werk an, oder zu einer
Zeit, wo es leichter verborgen bleiben kann, so muß ich dem
dabei Jnterefsirten, wenn ich irgend vermuthen kann, daß er,
damit bekannt, es verbieten würde, Anzeige davon machen,-
damit er sein Recht wahre« könne. Dieß wird novum opus
denuntiare genannt.
L. 3. §. 7.
»Clam facere videri Cassius scribit eum, qui celavit
' »adversarium, neque ei denuntiavit, si modo
»timuit eius controversiam, aut debuit timere.« -
L. 1. §. 7. L. 5. pr. §• 1. 2. 3. 7, L. ult. §. 2. b. t.
§. 25. Diese Anzeige braucht nicht ihm selbst zu geschehen; ist
«r schwer zugänglich, so muß ich es seiner Familie, oder seinen
Freunden u. s. w. melden. Ob er es dann wirklich erfährt,
ist gleichgültig; ich habe das Meinige gethan, und Heim-
lichkeit kann mir nicht mehr vorgeworfen werde«. L. 5. §.
2. 3. b. t. Ist er in seinem Interesse durch einen andern
vertreten, z. B- das gefährdete Grundstück ist verpachtet,
oder es gehört znm peculium eines Sklaven u. f. w., und
ich verstecke das Werk vor dem Pächter, dem Sklaven, so

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