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Ueber das Recht des Fiscus an erblosen und confiscirten Gütern
Von Blume
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Ueber das Recht des Fiscus an erblosen und
’ confiscirten Gütern.
Von Blume.,
> Die Falle, in welchen • der Fiscus in die Güter eines
Verstorbenen oder Verurteilten einzutretrn berechtiget ist, sind
weniger, in ihwn Bedingungen-als in ihren Wirkungen
bestritten: nicht das Wann> sondern das Wie, die Frage,
mit welchem -Rechte der Mens eintrete, wird auf verschie-
dene Weise beantwortet. In den nachfolgenden Blatter» soll,
über diese Frage. keine ganz neue Ansicht aufgestellt, sondern
nur. eine der alteren Ansichten mit neuen Gründen verteidiget
werden: die Ansicht'nämlich, daß -der Fiscus--niemals durch
eiye eigentliche per uuiusrsllsteiu svecosslo in das
Vermögen eines Privaten eintrete, daß er vielmehr bei erblosen
Gütern nur als privilegirter Occupant, und bei Confiscationen
nur als privilegirter Gläubiger betrachtet werden dürfe.
Die Verschiedenheit jener Ansichten drehet sich keinesweges
um bloße Schulfragen; sie hängt vielmehr mit den wichtigsten
praktischen Folgen zusammen. So können namentlich in Anse-
hung der erblosen Güter folgende zwei Puncte gar nicht ent-
schieden werden, so lange wir nicht mit jener Vorfrage im
Reinen sind:
l) Welcher Fiscus darf sich der erblosen Güter bemächtigen,
wenn die Erbschaft in verschiedenen Territorien belegen ist?