Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 4 (1833))

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thümlichrn Wirkung unabhängig von jener Zeitfrist fortf
besteht.
L. 16. Wir kommen zur Cautionsleistung. Es findet sich
eine solche auch hier als Aufhebungsart der Prohibition I..
3. §. 5. h. t. Object und Bedingung der Fälligkeit kann
nicht anders seyn, als beider Nuntiatio: Restitution dessen,
was gegen daS Verbot gemacht ist, wenn dieses sich nachher
als rechtlich ausweist. Die Aufhebung der Prohibition aber
durch «ine solche Sicherheitsleistung hat hier einen ganz an*
dern Grund und ein andres Wesen, als bei der Nuntiatio.—
Komme ich mit dem, der mir in meinem Werk fortzufahren ver-
boten hat, überein, daß ich ihm, wenn sich zeigt', daß mein
Bau unrechtlich sey, allen Schaden ersetzen will, der ihm et-
wa daraus entstehen sollte, so liegt darin nothwendig von
seiner Seite eine Erlaubniß, nun weiter zu bauen, bis über
Recht und Unrecht entschieden ist; ohne das hätte der Ver-
trag keinen Sinn. Jede Erlaubniß aber, die dem Verbote
nachfolgt, muß dessen Wirkung als Verbot aufheben; baue
ich nun, so baue ich mit seinem Willen, also nicht gewalt-
thätig gegen ihn. ES ist keine v!s mehr denkbar, und des-
halb auch kein interdictum quod vi. So ist die Sache ange-
sehen in L. 1. jj* 9- und L. 20. §. 2. h. t. Die letztere
heißt so:
»tamdiu autem'vi faciet prohibitus,- quamdiu
»res in eodem statu permanebit, nam si postea
»convenerit cum adversario desinit vi facere.«
Daß also Sicherheitsleistung die Prohibition ipso iure auf-
hebt, ist gar nichts ihr eigenes; es liegt in ihr eine Erlaub-
niß, und jede Erlaubniß nach dem Verbot hat diese Wirkung.
— Bei der Nuntiatio war das ganz anders. Ein Vertrag,
eine Erlaubniß des Nuntiauten wirkte nicht ihre Vernichtung,
sondern nur eine Erception gegen das Interdikt. Sollte
die Nuntiatio gänzlich aufgehoben werden, so wußte die Re-
mission des Prätors hinzukommen; der Vertrag hob sie dem

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