Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 4 (1833))

97
gungen zur Usucapio» beym Besitz ausschließlich bezog ; dann
aber nach einer von Thibaut
Dissert. in edit. Cuperi de natura possessionis
Jen. 1804. p. 155—174.
A. Litt. Zeit. 1804. n. 41. rc.
Ergänz. Blätt. 1806. Dd. 2. S. 530.
vorgeschlagenen Berichtigung, folgende Sätze entwickelte:
Das Recht des Besitzes §. 7. 4te Ausgabe. 1822.
©.34-70').
. 1) Ursprünglich ist possessio ein rein natürliches, kör-
perliches Verhältniß, der faktische Zustand der Detention,
als Grundlage alles Besitzes. Hierher gehören die Ausdrücke:
tenere, corporaliter possidere , esse in possessione etc.
2) In so ferne aber noch gewisse Merkmale hinzutrete«,
wodurch diese possessio rivilrechtliche Folgen erhält, so be-
darf auch die Bezeichnung eines Zusatzes, — es entsteht die
»civilis possessio.« Da nun aber Usukapion die einzige ci-
vilrechtliche Wirkung des Besitzes ist, so erscheint civilis pos-
sessio als der Besitz, welcher zur Ersitzung führt, die Be-
dingungen zur Usucapion enthält.
3) »Naturalis possessio« ist nun im Gegensätze jener,
jeder andere Besitz, welcher zur Ersitzung nicht berechtigt.
Aber auch dieser kann wieder besondere rechtliche Wirkungen
haben, d. h. Interdicte begründen, oder auch dieser entbeh-
ren. In jenem Fall Heist er, allein, oder im Gegensatz der
blosen detentio possessio, ohne besonder» Zusatz 2). Der Be-
1) 5te Ausg. S. 39—62. — Die Citate beziehe» sich überall auf
die 4te Ausgabe da diese schon vor vier Jahre» niedergeschriebenen
Bemerkungen bis jetzt zurnckgehalteu wurden, weil vom Herrn Ge-
heimerakh Thibaut, nach einer Mittheilung an den Einsender, eine
Abhandlung über denselben Gegenstand z» erwarten war.
2) Hier vorzüglich, wenn auch nicht ausschließlich —
c. 25. C. de locato et condacto. 4 ti5.
ist die, hieher übrigens gar nicht gehörige, andere Bedeutung von
possessio, wo es die Sache selbst bezeichnet, was wir »Besitzung»
und »Besththum« nennen, wohl zu unterscheiden, in welcher dieß
Wort am häufigsten
1. 78. D. de V. 8.
Aheia. Mus. s. Jurisprudenz. IV.

7

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer