Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

gegen die Contractinäßigkeit übersandter Maaren. 91
des Kauscontractes, und der Käufer hat daher dem
Verkäufer nur diese Thatsache, wenn sie geleugnet wird, zu
beweisen.— Ist die Klage geradezu aus Erfüllung gerich-
tet, so wird das Vorstehende auch von, keiner Seite bezwei-
felt; anders ist es, wenn des Käufers Absehen statt dessen
auf Reseission des Kaufgeschäftes, und als Folge
davon auf Rückgabe des pretii u. s. w. geht. Betrachtet
man hier diejenigen Thatsachen, welche den Käufer dazu
bestimmen, nicht Erfüllung, sondern Aufhebung des Ge-
schäfts zu verlangen, und folglich den Umstand, daß das, was
der Verkäufer als Erfüllung gelten lassen wollte, ihm nicht
genügte, als Theil des Klagfundamentes, so trifft nach der
allgemeinen Theorie auch ihn deren Beweis. Nimmt man
dagegen für alle Klagen ex emto, mögen sie nun auf
Erfüllung, oder aus Aushebung, oder auf Prästation deS
Interesses oder auf eine Combination des letzteren mit einer
der ersteren gerichtet sein, insoweit dabei dieselben faktischen
Prämissen in Frage kommen (und eine solche ist die der
bisherigen Nichterfüllung) nur ein Fundament an, und
behandelt man bei den über den Antrag aus eine solche
Erfüllung hinausgehenden Klagen nur Das, was in factischer
Hinsicht diesen letzteren eigentümlich ist, — also namentlich
Dasein und Größe des Interesses — als deren specielles
Klagfundament, so gelangt man zu einem anderen Resultate,
indem alsdann kein Grund mehr dazu vorhanden ist, das
Anfuhren des Verkäufers, er habe den Contract erfüllt,
in dem einen Falle als eine von ihm zu beweisende
Einrede, im anderen hingegen als negative Litis-
contestation zu behandeln. Zudem würde es für den
schlichten Rechtssinn etwas Zurückstoßendes haben, wenn
während da, wo der Käufer in der Lage ist, geradezu auf
Erfüllung zu klagen oder seinerseits die Klage des Verkäufers
abzuwarten, unbestritten den letzteren der Beweis der
Erfüllung trifft, in einem sonst ganz gleichen Falle, wo
aber entweder eine Erfüllung in natura nicht mehr paßt,
oder wo der Käufer im Vertrauen aus eine künftige der-

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