Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

86 2. Beweislast im Falle von Einwendungen
ten, welche folglich zu Lasten des Trassanten blieben. Nack
Ankunft der Waare stellte Michels dieselbe wegen Contract-
widrigkeit zur Verfügung der Absender, woraus diese vor dem
Obergericht zu Rostock gegen ihn klagbar wurden.
Außer über andere Punkte wurde auch über die Beweis-
last in Betreff der contractmäßigen oder contractwidrigen
Beschaffenheit der Waare gestritten.
Obergerichts-Erkenntniß vom 28. April 1838,
Beweisauflage an den Beklagten (Besteller):
"daß die Waaren bei ihrer Empfangnahme nicht probe-
mäßig gewesen seien, vielmehr die — — Mängel gehabt
hätten,"
vorbehältlich des Gegenbeweises für die Kläger; insbesondere
auch dahin,
"daß die Waaren bei ihrer Verladung in Rotterdam von
probemäßiger guter Beschaffenheit, mithin frei von den-
Mängeln gewesen seien."
In den Entscheidungsgründen heißt es:
^Den Beklagten trifft die Beweislast, aus einem zwei-
fachen Grunde,
erstens, weil er sich im Besitze der Waaren befindet
und also über die Identität allein Auskunft geben kann;
zweitens, weil seine Ausstellungen gegen die Qualität
der Waaren exceptiones non rite adimpleti contractus
enthalten, indem Beklagter nicht in Abrede nimmt, daß
klägerischerseits überhaupt der geschlossene Contract erfüllt
fei, vielmehr behauptet, daß die Kläger den Contract nicht
auf die verabredete, oder in der beauftragten Art, nicht
debito modo oder völlig, erfüllt haben; und weil Einreden
dieser Art von dem dieselben vorschützenden Beklagten zu
erweisen sind.
Das Oberappellationsgericht zu Rostock, und
in Folge klägerischen Restitutionsgesuches die Jurist en-
Facultät daselbst, änderten die vorstehende Entscheidung
(durch Erkenntnisse vom 30. Jan. 1840 und 28. Jan. 1841)
dahin ab, daß den Klägern zu beweisen auferlegt werde.

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