und Allein Unterschrift eines Nicht-Bezogenen. 59
Intervenient, welcher zu Ehren des Ausstellers aceeptirte und
im Protest die Angabe zu machen unterlassen hätte, daß er
zu Ehren acceptire, bei der demnächst erfolgten Ehrenzahlung
zu Gunsten eines der letzten Indossanten interveniren könnte.
Dieses Resultat ist jedoch nicht aufrecht zu erhalten.
Dasselbe würde zu dem ganz ungerechtfertigten Schluß führen,
daß die Nichtbeachtung aller Förmlichkeiten den Ehren-
acceptanten besser stelle, als denjenigen, welcher sie theilweise
beobachtet. Wie wir gesehen haben, bestraft die W.-O. den
Ehrenacceptanten, der alle Förmlichkeiten beobachtet hat, schon
in dem Falle, wenn er nur mit der Notisication und Ueber-
sendung des Protestes säumig ist; 155) es stellt ferner dem-
jenigen, welcher nicht angegeben, zu wessen Ehren er angenommen,
das Präjudiz, daß sein Honorat, also derjenige, an welchen
er im Falle Zahlung regrediren kann, einzig und allein
der Aussteller bleibt, während er den übrigen Nachmännern,
wie ein Acceptant unbedingt haftet.156)
In der That stimmen auch alle Wechsel-Rechtslehrer
darin überein, daß die Nichtbeobachtung der Förmlichkeiten
beim Ehrenaccept den Ehrenacceptanten zum gewöhnlichen
Acceptanten machen.15 7)
Selbst Treitschke nimmt keinen Anstand in diesem Falle
dem formlosen Ehrenaccept die Wirkung eines gewöhnlichen
Aecepts beizulegeu. 1 ? 8)
Daß diese Ansicht vollständig begründet ist, ergibt auch
die geschichtliche Entwickelung der Art. 56 ff. der D. W.-O.
Schon das A. L.-R. verordnet:
^Jst etwas davon"") verabsäumt, so erhält der
'") Art. 58 Abs. 2 der D. W.-O.
'") Art. 59.60 1. e.
(Liebe) Erläut. S. 176 sub No. 5. Bluntschli W.-R. Zus. 1
. Abs. 2 ad § 58. Koch W.-R. S. 260.
' 1. e. Bd. I S. 520.
'") § 1030 Thl. II Tit. 8.
,ti0) Betrifft die hierbei zu beobachtenden Förmlichkeiten. ' *