und Alleinunterschrift eines Nicht-Bezogenen. 87
muß man zu der Consequenz gelangen, daß auch die Allein-
unterschrift eines Dritten dieselben Folgen für diesen hat, als
wenn er selbst Bezogener gewesen wäre. Die Unterschrift des
Bezogenen als eine wesentliche Form für das Mitaccept auf-
zufassen, wie für die Erstere die Existenz der im Art. 4 der
D. W.-O. vorgeschriebenen Form erforderlich ist, hierfür fehlt
es an einer positiven Vorschrift. Auf den in Rede stehenden
Fall ist der Art. 7 a. a. O., weil er dafür nicht gegeben,
auch nicht anwendbar.
' Das Ergebniß der vorstehenden Ausführung ist:
1) daß das Accept nicht nothwendig ein Mandat vor-
aussetzt, daß also der Mangel des Letzteren die Wirksamkeit
des Ersteren nicht im Entferntesten beeinträchtigt. Dies
ergibt sich auch schon aus dem Umstande, daß die D. V8.-O.
den Wechsel an eigene Ordre anerkennt, bei welchem
an ein Mandat gar nicht gedacht werden kann. Nach
der Auffassung der D. W.-O. ist das Mandatsverhältniß
zwischen dem Acceptanten und Aussteller nicht nur nicht
nothwendig, sondern überhaupt nicht anerkannt. Deshalb
.sind auch dem Aussteller gegen den Acceptanten Wechsel-
Rechte eingeräumt worden; 154)
2) .daß es ferner nicht einmal der äußern Form eines
Mandats bedarf, um den Dritten als Acceptanten zu
obligiren, und
3) daß endlich kein anderer Grund für diese Obligation
denkbar ist, aus dem in den gedachten Fällen gerade eine
Ausnahme zu statuiren angenommen werden könnte.
Hierdurch ist unsere Frage auch aus der A. D. W.-O.
indirect dahin entschieden, daß der Wirksamkeit des Allein-
Aceepts eines Dritten, vorausgesetzt, daß es sich nur als
Art. 6 Abs. 1.
J 53) Denn das Mandat enthält immer einen Auftrag zur Ausführung
von Rechtsgeschäften bei einem Dritten.
!") Art. 23 Abs. 2; cfr. auch Motive zum Pr. Entw. ad §§ 22 und23
S. 52.