Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

theoretischen Staatsprüfungen in Wien. Die vier ersten
Bücher des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches.
Revidirt auf Grund des österreichischen Ein-
führungsgesetzes vom 17. Dec. 1862. Mit einem
Anhänge, enthaltend die Ministerial-Verordnung
vom 9. März 1863 über die Anlegung und Füh-
rung der Handelsregister. Wien, 1865, bei
Wilhelm Braumüller. VII u. 203. (Sachregister
204 — 215).
Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch — mit Ausnahme des
vom Seerecht handelnden 5ten Buches — ist zufolge des österreichischen
Gesetzes vom 17. December 1862 in allen zum Deutschen Bunde gehörigen
Staaten der österreichischen Monarchie, außerdem in Galizien (einschließ-
lich Krakau, Lodomerien und die Bukowina), in Venetien, Dalmatien
und dem nicht zu Deutschland gehörigen Theil Istriens seit dem 1. Juli
1863 in Gültigkeit. Die österreichische Gesetzgebung hat indessen eine
nicht geringe Zahl zum Theil erheblicher Modiftcationen in Betreff der
Bestimmungen des HGBuchs in Wirksamkeit treten lassen, beziehungs-
weise das ältere Recht Leibehalten. Bei den hierauf bezüglichen Ver-
handlungen des Reichsraths war der Vorschlag gemacht worden, den
Text des Gesetzbuches abzuändern, also dieses theilweise in anderer
Fassung, als in welcher es aus den Arbeiten der Handelsrechts-Commission
hervorgegangen war, zu publiciren. Hievon ist man indessen abgestanden,
und die 60 §§ des Einführungsgesetzes (wie bemerkt vom 17. Dec. 1862)
enthalten nur Zusätze zu dem in unveränderter Fassung verkündigten
HGBucke; in derselben Weise, wie Entsprechendes in den übrigen
deutschen Staaten, so weit in denselben das HGBuch eingeführt ist,
Statt gefunden hat.
Der Verfasser des obigen Werks hat nun, um eine schnelle und
vollständige Uebersicht des in Oesterreich (wesentlich nur mit Ausschluß
der Ungarischen Länder) geltenden Handelsrechts zu gewähren, die Ab-
änderungen des Einführungsgesetzes und die in Gültigkeit erhaltenen
Bestimmungen des älteren Rechts in den Text des HGBuches (Buch 1—4)
eingeschaltet, dabei übrigens die Abänderungen und Zusätze überall durch
ausgezeichneten Druck bemerkbar gemacht.
Die Brauchbarkeit des bei dem mit jedem Jahre zunehmenden
commerciellen, wie wissenschaftlichen Verkehr zwischen Deutschland unb
den österreichischen Staaten nützlichen und allem Anscheine nach mit
großer Aecuratesse ausgearbeiteten Buches wird durch ein umfängliches
Sachregister erleichtert.
Schweizerisches Handelsrecht, Entwurf. Bern Juni 1864.
in 4«. S. 181.

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