Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

betr. Zeugenvernehmungen, Eidesleistungen rc.

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stücken oder anderen Beweisthümern handelt, welche sich im
Besitz des Zeugen befinden.
Art. 6. Autorisation, kraft des neu erlaffenen Gesetzes
zu handeln, wird ertheilt den Superior Courts of Common
Law resp. zu Westminster und zu Dublin, *) dem Court of
Session in Schottland, ferner allen höchsten Gerichten in den
außerhalb des Vereinigten Königreichs belegenen britischen Be-
sitzungen und Colonieen. Von den übrigen innerhalb oder
außerhalb des Vereinigten Königreichs fungirenden britischen
Richtern sollen diejenigen, welchen eine desfallsige Ermächtigung
durch ein Decret des Königlichen Geheimen Raths besonders
ertheilt werden wird, jene Befugniß ebenfalls ausüben dürfen.
Dem Lord Kanzler wird es Vorbehalten, unter Zuziehung
von zwei Mitgliedern der Superior Courts of Common Law
zu Westminster, nähere Regulative oder Instructionen zu er-
lassen, geeignet, die getroffene gesetzliche Anordnung in an-
gemessener Weise zur Ausführung gelangen zu lassen.
Ueber die im Vorstehenden berührten Punkte bemerken
wir Folgendes.
Zu Art. 1. Durch die Bestimmung des Gesetzes, daß
die Vernehmung der Zeugen solle geschehen dürfen, “upon
Interrogatories or otherwise” ist es ermöglicht, den Um-
ständen nach auch eine sogenannte summarische Vernehmung
anzuordnen, nämlich dem vernehmenden Richter nur das
Factum, auf welches es ankommt, anzugeben und es ihm
dann zu überlassen) durch zweckmäßig gestellte Fragen die Er-
klärung der Zeugen über dasselbe hervorzurufen.
Ein Hauptpunkt bei dem ersten Artikel, sowie bei dem
Gesetz im Allgemeinen, ist der zu Gunsten ausländischer Pro-
zeßparteien für die in England anwesenden Personen einge-

*) Die Superior Courts zu Westminster (London) sind die Courts
ot King’s (Queen’s) Beneli, of Exchequer, of Common Pleas
und of Chancery, wie schon oben S. 458 Note ** bemerkt worden
ist. In Dublin (für Irland) bestehen die entsprechenden Ge-
richtshöfe unter denselben Namen.

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