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10. Neue Fristen des franz. Rechts
zngetragen hat; *) falls aber das Schiff genommen worden
ist, nach dem Tage des Eingangs der Nachricht, daß das Schiff
nach einem der aus den vorerwähnten Küsten liegenden Häfen
oder Plätze aufgebracht worden sei;
innerhalb Jahresfrist nach Eingang der Nachricht von dem
Verlust oder der Aufbringung des Schiffs in den westin-
dischen Colonieen, den Azorischen oder Canarischen
Inseln, Madeira oder anderen Inseln oder Küsten
des westlichen Afrika oder des östlichen Amerika;
innerhalb zwei Jahre nach Eingang der Nachricht vom
erfolgten Verlust oder der Aufbringung des Schiffes in allen
übrigen Theilen der Welt.
Nach Ablauf dieser Fristen werden die Versicherten zum
Abandon nicht mehr zugelassen.
Art. 375.
Wenn von dem Tage des Abgangs des Schiffes oder von
demjenigen Tage, auf welchen sich die zuletzt erhaltenen Nach-
richten beziehen, für gewöhnliche Reisen nach einem Jahre,
für weite Reisen **) nach zwei Jahren, der Versicherte er-
klärt, daß er von seinem Schiffe keine Nachricht erhalten habe,
so kann er es dem Versicherer abandonniren und Zahlung der
Versicherungssumme fordern, ohne daß es eines Beweises des
Verlustes bedarf.
Nach Ablauf des einen Jahres oder dieser zwei Jahre
hat der Versicherte die im Art. 373 (s. oben) bestimmten
Fristen, um seine Klage anzustellen.
*) Sowohl in den gangbaren Ausgaben des Code de commerce,
als in dem Abdruck des neuen Gesetzes im La Hire’fdjen Me-
morial ist durch eine unrichtige Interpunktion ein Fehler des
Textes herbeigeführt. Es ist nämlich gedruckt “la nouvelle de
la perte arrivee aux ports ou cotes de l’Europe, ou sur celles
d’Asie et d’Afrique, dans la Mediterranee etc.” Das Komma
hinter d’Afrique muß gestrichen werden. Bleibt es stehen, so
redet der Artikel “von den Häfen oder Küsten Europa's, (ganz)
Asien's, (ganz) Afrika's und des Mittelländischen
Meeres, während es die Absicht des Gesetzes ist, hier außer den
Häfen und Küsten Europa's, nur die am Mittelländischen