Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

Constatirung des Zustandes von Maaren.

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geeignet ist, ein späteres Beweisverfahren, wenigstens über
die Größe des Schadens, abzuschneiden. Wie nun für den
Fall des Gebrauchs anderer, als vom Richter bestellter,
Sachverständiger in den Protokollen Thl. IX, S. 4737 die
Feststellung der Beweiskraft ihrer Aussage den Landesgesetzen
überlassen ist, so wird auch aus einer Abweichung von der
in den Artikeln 609 und 610 vorausgesetzten Form der
Besichtigung, zumal wenn in dieser Beziehung das bisherige
Recht als fortbestehend anerkannt werden muß, nicht der im
Art. 610 angedrohete Verlust aller Ansprüche gefolgert werden
können, dieses Präjudiz vielmehr nur als an die Nichlbe-
obachtung der Frist von 48 Stunden nach dem Tage der
Uebernahme geknüpft betrachtet werden müssen, wie denn
auch nicht sowohl eine Beziehung auf die Modalität, als
vielmehr nur der Gedanke einer Nothwendigkeit schleuniger
Constatirung des Umstandes, daß eine Beschädigung vorliege
und der Empfänger dieserhalb Ansprüche machen wolle, für
die Einführung des Präjudizes entscheidend gewesen ist."
Wie sich dies Letztere aus den (oben S. 468 Note *)
angeführten Quellen des Art. 610 ergiebt, so entspricht es
auch den Grundsätzen des bisherigen Rechts, wonach zwar die
Größe eines Schadens später nachgewiesen werden kann,*)
die Beschaffenheit beschädigter Maaren aber sofort bei dem
Empfange zu constatiren ist, **) und zwar auch dann, wenn
bei der Duitirung des Connossements eine allgemeine Be-
merkung über die Existenz einer Beschädigung demselben bei-
gefügt sein sollte. ***) Es hängt dies zusammen mit der in
den Protokollen der Berathungs-Commission (V, 2304) ganz
riHtig vorangestellten Nothwendigkeit, dem Schiffer die recht-

*) Vgl. Ul lrich, Sammlung Heft I, S. 90, No. 42.
**) Vgl. Pöhls, Handelsrecht III, 2, S. 516.521.570. — von
Kaltenborn, Seerecht I, S. 345. — Heise, Handelsrecht
S. 372. — Ullrich, Sammlung I, S. 86, No. 36 i. f. II,
S. 347.48. No. 334.
»**) Vgl. Ullrich 1. e. I, S. 158.

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