Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

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9. Vorschriften des H.-G.-Buchs über die

aus diesem Werke ersichtlich ist, Notiz genommen haben werde.
In der That scheint mit der einmal (Prot. V, 2311) er-
wähnten Hamburgischen Verordnung der in der Ullrich'schen
Sammlung Heft I, (S. 200) abgedruckte Art. 9 der Ham-
burgischen Verordnung vom 27. März 1786 gemeint zu sein,
worin für den Fall einer Beschädigung der Güter durch
Havarie eine Besichtigung der Stauung "durch die Schiffer-
Alten" angeordnet wird. Solche Besichtigung der Stauung
durch die Schiffer-Alten wird an verschiedenen Stellen der
Ullrich'schen Sammlung *) als eine praktische Einrichtung
erwähnt, wie denn auch in Lübeck dieselbe Funktion durch
die Aelterleute der Schiffer-Gesellschaft geübt wird. Der
Zusammenhang der oben aus den Protokollen abgedruckten
Stelle scheint dafür zu sprechen, daß man mit den Worten
"technische Behörden" eben solche Schiffer-Aelterleute hat be-
zeichnen, durch Weglassung des Beiwortes "technische" im
Gesetze aber für den Fall des Mangels technischer Behörden
auch auf die Gerichte hat verweisen wollen.
Ist diese Auslegung des Art. 609 richtig, so kann im
Falle des Art. 610, weil die Löschung schon stattgefunden hat,
also an eine Besichtigung der Stauung nicht mehr zu denken
ist, unter der "zuständigen Behörde," durch welche der
Art. 610 "nach Maaßgabe des Art. 609" die Besichtigung
vorgenommen wissen will, nur das Gericht verstanden werden.
Ist dessen Herbeiziehung aus Gründen der oben erwähnten
Art faktisch oder rechtlich unmöglich, so bleiben der Partei
nach den Worten des Gesetzes nur noch "die zu dem Zweck
amtlich bestellten Sachverständigen" übrig.
In der Hamburgischen Praxis, welche her Commission
zunächst vorlag, pflegen nun als Sachverständige zur Besich-
tigung von Maaren allerdings Makler verwendet zu werden, **)

*) Vrgl. Hestl, S. 68.88.89 (No. 39.40), 99 (No.49), 118 (No.69).
**) Vrgl. Pöhls Handelsrecht III, 1 S. 715. - Ullrich, Samm-
lung Heft II, S. 402.

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