Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

444 7. Ueb. d.Verfolgungsr. d. Abs. im Falle d.Jnsolv. d. Bestell.
Wenn aber der Petow die Maare als Bevollmächtigter
des Semper übergeben erhalten, so ergriff er den Besitz der-
selben nicht sür sich oder für einen Tritten, sondern für seinen
Machtgeber; er hatte auch keinen Auftrag, die Maare an
einen Dritten auszuantworten, vielmehr sollte er dieselbe
dem Semper zukommen lassen, hatte mithin den Auftrag,
dieselbe zur Disposition des Semper zu halten, und liegt
sonach der zuletzt gedachte Fall des Z 26 a. a. O. aller-
dings vor.
Ob der Petow die Aushändigung der Maare an den
Semper wegen eines ihm vermeintlich an denselben zustehen-
den Anspruches unterlassen und ein Retentionsrecht an der-
selben geltend gemacht hat, kann in dem Vindicationsrecht
des Absenders der Maare dem Semper gegenüber Nichts
ändern und auf dasselbe nicht von Einfluß sein, weil der
Petow die Maare immer nur für den Semper besaß und
nur gegen diesen und sür sich, nicht aber sür den Absender
der Maare oder einen Dritten das Zurückbehaltungsrecht
ausübte." *)

*) Die Gründe, durch welche das Obertribunal dazu bestimmt wurde,
ungeachtet der Verwerfung des Hauptentscheidungsgrundes der
zweiten Instanz das Vindicationsrecht des Klägers anzuerkennen,
find (wie schon oben S. 395 bemerkt worden) im Striethorst-
schen Archiv nicht mitgetheilt.

-

*

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer