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7. Heber das Verfolgungsrecht des Absenders
geldes für das Eisen sollte Semper dem Hadra ein Drei-
monats-Aeeept geben; da er indessen mit dessen Uebersendung
im Rückstände blieb, so erklärte letzterer in einem Schreiben
vom 3. Dec. 1857, daß er das Geschäft als annullirt be-
trachte und über das Eisen anderweitig verfügen werde.
Unter dem 10. Dec. 1857 schrieb ihm hierauf Semper:
"Ich empfing Ihr Geehrtes von gestern und habe in
Folge dessen den Spediteur Petow ausgefordert, die frag-
liche Partie Roheisen, welches er auf Lager hat, zu Ihrer
Verfügung zu halten. Er denkt nicht daran, es Ihnen
vorzuenthalten; heute wird er sie um Ihre Dispositionen
ersuchen."
In den Handlungsbüchern des Semper fand sich ein unter
dem 1. Dec. 1857 bei der gedachten Partei Eisen einge-
tragener Vermerk vor: "nicht angenommen." — Nachdem am
12. Dec. 1857 über das Vermögen des Semper der Concurs
eröffnet worden war, behauptete Hadra, daß der Verwalter
der Concurs-Masse das ganze von ihm, dem Kläger, an
Semper verkaufte Eisen zur Concursmasse gezogen habe, und
beantragte deshalb, den Beklagten zur Herausgabe des unter
dem 25. Nov. 1857 dem Semper überschickten Eisens zu
verurtheilen.
Die erste Instanz, das Kreisgericht zu Guben,
wies den Kläger ab. Die zweite Instanz, das Appella-
tionsgericht zu Frankfurt a./O., verurtheilte den Be-
klagten dem Klagantrage entsprechend. In den Entscheidungs-
gründen zum Erkenntnisse zweiter Instanz wurde ausgeführt:
"Der Ansicht des ersten Richters, daß Kläger zur
Vindieation des streitigen L)uantums Eisen nicht berechtigt
sei, kann nicht beigetreten werden. Der erste Richter
nimmt an, daß Petow das Eisen im Aufträge des Semper
von dem Bahnhofe in Guben abgeholt, es theilweise in
seine Gewahrsam gebracht und dort zur Disposition des
Beklagten gehalten habe. Diese Ausführung ist unrichtig.
Wie der Beklagte selbst zugiebt, hat Petow die von ihm
an sich genommene Quantität Eisen wegen einer Forderung,