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7, Uebcr das Verfolaungsrccbt des Absenders
wurde — unter den vorliegenden Umständen also, wenn
nicht etwa aus besonderen Gründen schon früher, dann
jedenfalls zu dem Zeitpunkte , in welchem der Kläger die
dem Alfthan facturirte Waare der Eisenbahn zum Transpor-
tiren zustellte — auf den letzteren über,
arg. Code civil Art. 1138 u. 1583,
so stand doch, nachdem der Besteller in Insolvenz verfallen
war, so lange die Waare unterwegs sich befand und noch
nicht in den Waarenraum des Bestellers selbst oder eines
mit dem Verkauf beauftragten Vertreters desselben (dans
les magasins du failli, ou dans les magasins du com-
missionaire Charge de les vendre pour le compte du
failli) gelangt war, dem Kläger die revendication, nämlich
das Recht zu, selbst gegen den Willen des Bestellers oder
der Vertreter der Masse desselben sich in deren Besitz zurück-
zuversetzen
Code de Commerce (von 1807) Art. 576 u. 577
(Redaetion von 1838 Art. 576).
Auch konnte diesem klägerischen Zurückforderungsrecht seitens
eines Dritten kein Widerspruchsrecht entgegengesetzt werden,
mit der alleinigen Ausnahme, wenn der Widersprechende
die Waare, und zwar redlicher Weise, käuflich erworben ge-
habt hätte (si la marchandise lui avait ete vendue sans
fraude sur facture et connaissement ou lettre de voiture)
Code de commerce (von 1807) Art. 578 (Re-
daction von 1838 Art. 576).
Nun steht aber ein an den Beklagten geschehener Verkauf
der Waare überhaupt nicht in Frage, und eben so wenig
kann der Beklagte, welcher nach seinen eigenen Angaben
bloßer Spediteur gewesen ist, und zwar gleichviel, ob er
von dem Besteller (Alfthan) oder von dem Absender (dem
Kläger) mit der Spedition beauftragt wurde, so wie ob er
im ersteren Falle von Alfthan den besonderen Auftrag, für
denselben die Waare in Lübeck entgegenzunehmen, erhalten
oder nicht erhalten haben mag, als ein Alfthan'scher eom-
missionaire Charge de vendre la marchandise angesehen