344 13. Der Hamb. allg. Assec.-Plan verglichen mit
§ 131. 112)
(A. u. H-O. Tit. XIII. Art. 1)
"Wer Schaden fordert, muß beweisen, daß er Schaden
gelitten hat."
Artt. 686 bis 889 eine Anzahl von Regeln über die Beweisfrage zu-
sammengestellt. Gegen diese Regeln selbst läßt sich Nichts einwenden.
Ob es derselben bedurft hätte, kann auf sich beruhen bleiben. Zu be-
sonderen Bemerkungen bieten sie keine Veranlassung.
Eine hier zu berührende materielle Abweichung des HGB.'s von
dem Allg. Plan besteht insofern, als der letztere von der Annahme aus-
geht , der Assecuradeur sei, der Regel nach, zu dem Verlangen berechtigt,
daß ihm von dem Versicherten eine ordnungsmäßige Di spach e'geliefert