Tit. 11, Buch 5 des Allg. deutsch. Handelsgesetzbuchs. 339
Mitwissen und Genehmhaltung seiner Asseeuradeurs etwas zu
thun oder vorzunehmen nicht befugt; so ist er jedoch, wann
die Asseeuradeurs sich nicht zur Stelle befinden, schuldig und
verbunden, den Reclam-Prozeß, wiewohl auf ihre Gefahr und
Kosten, für sich allein zu führen, und ihr Bestes und Vortheil
auf alle ersinnliche und mögliche Art ynd Weise zu beob-
achten, auch ihnen von Allem unverweilte Nachricht zu geben."
Z 127. ii»)
(A.- u. H.-O. XV. Art. 6.)
"Woferne der angestellte Reclam-Prozeß innerhalb 6
Monaten nicht zu Ende käme, oder wenig Hoffnung vorhanden
wäre, denselben zu baldiger Endschaft zu bringen, unterdessen
aber durch Verderbung der Maaren schon wirklich einiger
Schade sich hervorthäte, so soll der Assecuradeur solchen
schon vorhandenen Schaden der verdorbenen Güter, und die
bereits aufgewandten Unkosten, auf Abrechnung, an den
Assecurirten zu bezahlen schuldig sein."
milderte diese Härte wenigstens einigermaßen. — Zufolge der Vorschrift
des HGBs. im Art. 865 (s. zu § 119) tritt nach Verlauf der angegebenen
Fristen das Recht zum Abandon ohne Weiteres ein. Hiernach bedarf es
der hier in Rede stehenden Bestimmung für die Mehrzahl der Fälle
nicht mehr.
ui) Der in dem obigen Titel behandelte Gegenstand ist im All gern.
Plan folgendermaßen geordnet.
Es bestehen für den Versicherten zw ei von ihm zur Vermeidung des
Erlöschens seines Assecuranz-Anspruches im Verhältniß zum Assecuradeur
zu beachtende Fristen, die Andienungs- und die Verjährungsfrist.
Die "Andienung" besteht in einer dem Assecuradeur zu machenden
ausdrücklichen und zwar schriftlichen Anzeige, daß der versicherte Gegen-
stand durch einen Unfall betroffen sei, welcher den Versicherten ver-
anlassen werde, die Schadensersatzpflicht des Ersteren in Anspruch
zu nehmen. Diese Andienung muß bei Verlust des Forderungsrechts an
den Assecuradeur innerhalb eines Jahres vom Tage des geschehenen
Unglücks, wenn dasselbe auf einer Reise innerhalb Europas (d. h.
zwischen zwei europäischen Häfen), innerhalb zwei Jahre, wenn das-
selbe aus einer Reise außerhalb Europa's (d. h. zwischen einem euro-
päischen und einem außereuropäischen Hafen, oder zwischen zwei außer-
europäischen Häfen) sich zugetragen hat oder haben soll, geschehen.