Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

Tit. 11, Buch 5 des Mg. deutsch. Handelsgesetzbuchs. 325
dem die Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung
geschehen ist:
a. in einem europäischen Hafen oder in einem euro-
päischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zu
Europa gehörenden, Theile des mittelländischen,
schwarzen oder azow’schen Meeres, oder
b. in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vor-
gebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn, oder
c. in einem Gewässer jenseits des einen jener Vor-
gebirge.
Hie Fristen werden von dem Tag an berechnet, an
welchem dem Versicherer der Unfall durch den Ver-
sicherten an gezeigt ist.
Art, 866.
Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist
als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der Ver-
schollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht
hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine
Nachrichten über dasselbe zugegangen sind.
Hie Verschollenheitsfrist beträgt:
1. wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungs-
hafen ein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen
sechs, bei Dampfschiffen vier Monate ;
2. wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der
Bestimmungshafen ein nichteuropäischer Hafen ist,
falls derselbe diesseits des Vorgebirges der guten

welche der Schaden aufgehoben oder erheblich gemindert wird, Einfluß
ausüben. — Anders das Recht der vorhin genannten Städte. Die
Abandonfälle waren daselbst von jeher sehr beschränkt. Nach den
Vorschriften der hamburgischen Ass.- und Hav.-Ordnung von 1731, welche
ohne wesentliche Veränderungen in den Allg. Plan ausgenommen worden
sind, trat Abandon nur ein im Falle des Verschallens von Schiffen, mogten
dieselben selbst (oder deren Fracht) versichert sein, oder mogten sie ver-
sicherte Gegenstände führen; außerdem bei der Güterversicherung, wenn
leicht verderbliche Waaren in Strandungs-, Aufbringungs- und ähnlichen
Fällen als nicht-eonservirbar sich auswiesen. Die vorhin angegebene

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