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13. Der Hamb. allg. Assec.-Plan verglichen mit
so wie auch dargethan, daß dieser Schaden überall zur Ver-
antwortlichkeit des Versicherers sei, und der Versicherte könnte
sich mit seinem Versicherer nicht einigen über den sofortigen
Verkauf und Ersatz des erlittenen Schadens, so steht dem
Versicherten frei, die Bezahlung des vollen Schadens gegen
Anweisung und Cedirung der verdorbenen Maaren zu fordern.
Nur wie vorstehend oder nach § 60 können Maaren
aus dem Grunde, daß solche leicht verderblich sind, dem Ver-
sicherer abandonnirt werden.
Recht der norddeutschen Seestädte. Jenes läßt Abandon eintreten nicht
etwa nur, wenn der eine oder andere unter den vorzugsweise schweren
Seeunfällen eine mehr oder weniger zerstörende Wirkung auf den ver-
sichertenGegenstand ausgeübt hat, sondern auchschon dann, wenn inFolge eines
zur Verantwortung der Assecuradeurs stehenden Ereignisses eine Ver-
ringerung des verassecurirten Werthes um mindestens drei Viertheile
Statt gefunden hat, wobei überdies dem zum Abandon berechtigenden
Ereignisse eine ohne Weiteres eintretende Wirksamkeit beigelegt wird, so
daß der Versicherte sofort, nachdem der Unfall sich zuträgt, ein Forderungs-
recht auf die gezeichnete Summe hat, ohne daß spätere Ereignisse, durch