Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

308 13. Der Hamb. allg. Assec.-Plan verglichen mit

§ 111. 94)
Ist Bodmerei gezeichnet für eine nicht im Nothhafen,
sondern vor Antritt der Reise entstandene Schuld des Schiffes,
so hat der Versicherer dieser Bodmerei, gleichwie bei der Ver-
sicherung auf Vorschuß auf das Schiff, leine Havarie irgend
einer Art zu bezahlen, wenn das Schiff seinen Bestimmungs-
ort erreicht. Kann es aber denselben nicht erreichen wegen
Seeunfälle, wofür der Versicherer laut Police verantwortlich
ist, so hat derselbe den eventuellen Schaven zu bezahlen, nach
Abzug des reinen Provenues des Schiffes.
Wenn Versicherung genommen ist auf Vorschuß auf die
Fracht, so wird die gerettete Fracht, abzüglich der Rettungs-
kosten, in Abrechnung auf den Vorschuß gebracht.
§112. 9 5)
Sind für Kosten in einem Nothhafen Havariegelder vor-
geschoffen und solche versichert worden, so hat der Versicherer
der Havariegelder nur dann Schaden zu bezahlen, 1) wenn
die Gegenstände, worauf vorgeschossen ist, nach § 109 ihren
Bestimmungsort gar nicht, oder nur theilweise erreichen; oder
2) wenn durch fernere Seeunfälle der Werth derselben so ver-

9 4) Die singulaire Bestimmung des ersten Absatzes von §111 findet
sich im HGB. nicht. Es ist denn auch N'cht einzusehen, weshalb der
Versicherer auf so genannte unechte Bodmerei oder auf Vorschußgelder
für solche Havarien des verbodmeten und demnächst den Bestimmungs-
platz erreichenden Schiffes nicht haften sollte, welche dasselbe bis unter
den Belauf der Bodmereischuld entwerthen.
Der zweite Absatz ist selbstverständlich.
9 5) Der § 112 ist selbstverständlich.
9«) Der § 112 b. enthält eine Darlegung desjenigen, was unter
der "Versicherung auf Passagegeld" zu verstehen ist. Die in Beziehung
hierauf getroffene Bestimmung beruhet darauf, daß erstens die Passage-
gelder regelmäßig pränumerirt werden und daß zweitens die mit der

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