Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

Tit. 11, Buch 5 des Mg. deutsch. Handelsgesetzbuchs. 307

schossen oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei-
oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr
genügt.

wie auch im umgekehrten Falle, wenn die Güter nicht hinreichen,
den ihnen zur Last fallenden Beitrag zu leisten, Schiff und Fracht
für den Miuderbetrag verantwortlich sind, mit der Versicherer
von Schiff und Fracht solchen gleichfalls zu ersetzen hat.
Jeder Verlust und alle außerordentlichen Kosten, welche
zur Einlösung des Bodmereibriefes an den: Bestimmungsorte
durch den Verkauf des Schiffes entstehen, bleiben zur Last der
Rhederei; der Versicherer auf Casco und Fracht zahlt nur
dasjenige, was er nach der gesetzlichen Havarie-grosse- und
particuliere-Dispache nach den Bedingungen seiner Versicherung
zu bezahlen hat.

des verbodmeten Gegenstandes, welche durch Unfälle, gegen welche Ver-
sicherung geleistet worden ist, veranlaßt wurden. Ein bloßes etwaniges
Nichtzureichen des Verkaufs-Provenü, so wie der für den Verkauf des
verbodmeten Gegenstandes erforderlich gewordene Kosten-Aufwand treffen den
Assecuradeur an sich nicht. Der versicherte Bodmerist muß sich wegen derartiger
Einbußen, die er entweder einer bei dem Bvdmereidarlehn vorgekommenen
Unvorsichtigkeit in der Veranschlagung des vorzustreckenden Capitals,
oder der zur Zeit des Verkaufs bestehenden ungünstigen Conjunctur
beizumessen hat, an diejenige Person oder diejenigen Personen, unter
Umständen an die Rhederei, halten, welche ihm nach den Grundsätzen
des Bodmereirechts und nach demjenigen, was bei dem Abschluß der
Bodmerei vorgekommen ist, etwa verantwortlich sind.

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