306 13. Der Hamb. allg. Assec.-Plan verglichen mit
oder daß nach Landesgesetz des Bestimmungshafens der
erste Bodmereibrief zur neuen Havarie beizutragen verpflichtet
ist. — In allen diesen Fällen hat der Versicherer den Schaden
zu ersetzen.
§ 109.
Würde das Schiff bei Fortsetzung der Reise nach seinem
Bestimmungsorte stranden oder mit so schwerer Havarie in
einen Nothhafen einlaufen oder eingebracht, daß es unfähig
geworden, seine Reise zu beenden, und' würde die Ladung ganz
oder nur theilweise gerettet, so hat der Versicherer des Bod-
mereibriefes den eventuellen Schaden nach Abzug des reinen
Provenues des verbodmeten Gegenstandes zu bezahlen.
§ 110. »»)
Hat der Versicherte der Ladung zur Einlösung des Bod-
mereibriefes am Bestimmungsorte, um seine Güter löschen
zu können, Einschuß zu leisten, so sind ihm vom Versicherer
der Güter alsobald zwei Drittel des Einschusses zu erstatten.
Können im Falle der Verbodmung von Schiff, Fracht
und Ladung, Schiff und Fracht den ihnen nach gesetzlicher
Dispachirung der Havarie zur Last fallenden Beitrag nicht
leisten, so find die Güter bis zu ihrem Werthe verantwortlich
für dasjenige, was Schiff und Fracht nicht austragen, und
hat der Versicherer der Güter solches gleichfalls zu ersetzen, so
23) Eine dem ersten Absätze des §110 speciell entsprechende Bestimmung
findet sich im HGB. nicht. Sie wäre denn auch unnöthig gewesen wegen
der in den Artt. 807 und 808 (s. unten zu § 118) enthaltenen Vor-
schriften, daß allgemein zwei Monate nach dem Eintritt eines Unfalles
zwei Drittheile des ungefähr zu veranschlagenden Sckadensbelaufes dem
Versicherten von dem Assecuradeur vergütet werden sollen, und daß in
Havariefällen eine Pränumeration von zwei Dnttheilen des Betrages
der zum Besten der versicherten Sache zu machenden Ausgaben zu
leisten ist.
Der zweite Absatz ist selbstverständlich.
Nicht minder enthält der dritte Absatz etwas Selbstverständliches. —
Der Assecuradeur haftet überhaupt nur für solche Werthverringerungen