Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

Tit. 11, Buch 5 des Allg. deutsch. Handelsgesetzbuchs. 305

Art. 884.
Lei Lodmerei- oder Havereigeldern besteht im Hall
eines partiellen Verlustes 6er Schieten in dem Ausfall,
welcher darin sich gründet, dass der Gegenstand, welcher
verbodmet oder für welchen die Havereigelder vorge-

Den §§ 108 u. 109 liegt übrigens materiell die nämliche Auf-
fassung zu Grunde. — Zu bemerken ist, daß der in dem Schlußsätze des
§ 108 angeführte Fall, wenn "nach dem Landesgesetz des Bestimmungs-
hafens der erste Bodmereibrief zur neuen Havarie beizutragen verpflichtet
sei," wörtlich genommen, ein undenkbarer ist. Es hätte gesagt werden sollen
"wenn nachdem zur Anwendung kommenden Landesgesetz der Bodmerei-
gläubiger den aus einer späteren Havarie entstandenen Ansprüchen anderer
Personen an den verbodmeten Gegenstand zu weichen verpflichtet sein sollte";
und dies ist dasselbe, was in den Artikeln 861 und 884 ausgesprochen ist.
Die bei diesem Gegenstände sich bemerklich machende Begriffs- und
Ausdrucks-Confusion rührt von der bezüglichen Bestimmung der Ordon-
nance de la marine (III. 5.16) her, welcher in einem gewiffen Maaße
der Art. 330 des Code de commerce gefolgt ist. Das, worin dieser
letztere von dem bisher in Deutschland gültigen und auch von dem im
HGB. anerkannten Rechte materiell abweicht, betrifft die Wirkung und
die Rechtsfolgen des Bodmerei-Contracts. Im Assecuranzrecht
besteht dagegen völlige Uebereinstimmung.

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