Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

Tit. 11, Buch 5 des Allg. deutsch. Handelsgesetzbuchs. 303

Art. 883.
Bei imaginärem Gewinn oder Provision, welche
von der Ankunft der Güter erwartet werden, besteht
der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande
ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn
oder Provision versicherten Betrags, als der nach Art. 879
(s. zu § 96) zu ermittelnde Schaden an den Gütern
Prozente des Versicherungswerths der letzteren beträgt.
Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen
nicht erreicht, so bestellt der Schaden in eiten so vielen
Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten
Betrags, als der Werth des in dem Bestimmungshafen
nicht an gelangten Theil s der Güter Prozente des Werths
aller Güer beträgt.!
Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinns
in Ansehung des nicht angelangten Theils der Güter die
Voraussetzungen des Art. 864 (). vor Z 85) (nämlich
Verkauf im Nothhafen, Vergütung in Havariegrosse u. dgl.
zu höherem Preise als der Versicherungswert!)) vorhanden
sind, so kommt von dem Schaden der daselbst bezeichnete
Uebersehuss in Abzug.

Maaren, auf welche der imaginaire Gewinn oder die Provision validiren,
entweder unversichert geblieben, oder doch nicht in solcher Weise unter
Versicherung gebracht sein sollten, daß für die Hier vorausgesetzte Con
statirung des Beschädigungsbelaufes (§ 90, Art. 879) gesorgt wäre.
Hiegegen ist nicht wohl eine andere Vorkehrung möglich, als daß der
Versicherte dieses Punktes halber sich vorzusehen und vorkommenden
Falles dafür zu sorgen hat, besondere Bestimmungen in den Asseeuranz-
Vertrag aufnehmen zu lassen.

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