Full text: Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 4 (1866))

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13. Der Hamb. allg. Assec.-Plan verglichen mit

Havarie grosse über drei Procent von dem höheren
Belaufe beträgt.
Ist der Versicherer der Meinung, daß eine Havarie grosse
zum Nachtheile des Versicherten gegen das am Orte der
Dispachirung geltende Recht aufgemacht sei, so ist derselbe
zwar dennoch verbunden, dem Versicherten völlige Zahlung
des ihn nach der Dispache treffenden Beitrags zu leisten, der
Versicherte aber verpflichtet, auf Verlangen des Versicherers,
für dessen Rechnung und auf dessen Kosten die Reclamation

a. Die aus Güter - Versicherungen bezügliche Bestimmung des
§ 87 (Abs. 2):
"falls Vergütung für beschädigte Waaren, welche ""frei von Be-
schädigung ausgenommen im Strandungsfalle"" versichert sind, in
Havariegrosse ausgenommen ist, und ein Strandungsfall nicht vorliegt,
so ist der Versicherer jener Waaren nicht verpflichtet, die in Havarie-
grosse aufgenommene Vergütung aus die von ihm selbst versicherten
Waaren zu bezahlen,"
ist nicht ausgenommen worden. Wir glauben, daß die Beseitigung dieser
Bestimmung sich nicht rechtfertigen läßt, und daß die Versicherer Ursache
haben, dieselbe in die sestzustellenden conventionellen Regulative wieder-
um aufzunehmen; wie es denn nur als ein Fehlgriff angesehen werden
kann, daß der in Rede stehende Sah, gegen den damals darauf gerichtet
gewesenen Antrag, nicht schon in die erste Redaction des Allg. Plans
von 1847 Aufnahme gesunden hat, während die Einschaltung desselben
in den "Revidirten Plan von 1853" eine wesentliche Verbesserung enthielt.
Der in Betracht kommende Punkt ist folgender. Es handelt sich
um den Fall, in welchem ein Assecuradeur Versicherung auf Güter ge-
leistet hat "frei von Beschädigung außer im Strandungsfalle"; d. h. er
hat erklärt, eine etwa eintretende Beschädigung solle ihn nicht treffen.

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