16 1. Mit Unterschriften auf dem Wechsel
Verpflichtungen nach sich ziehenden Unterschrift tritt, so könnte
man zu der Annahme geneigt sein, daß die Mitunterschrift
dann ihre Wirkung verliert, wenn die Haupt-Unterschrift
aüs irgend einem Grunde ausgestrichen worden.
In einem dem Bert. Ob.-Trib. zur Entscheidung vorgelegenen
Falle (wobei es sich um die Wirkung des Mitaccepts handelte,
nachdem das Accept des Bezogenen durchstrichen war) ist das
Gegentheil angenommen worden.^ 3) Wir halten die Entscheidung
zwar für richtig; es will aber scheinen', daß die für diesen
Rechtssatz angegebenen Gründe denselben nicht rechtfertigen.
Derselbe wird auf Art. 21 Abs. 4 der D. W.-O. zurückgeführt,
wonach das einmal gegebene Accept nicht mehr zurückgenommen
werden kann, und ausgeführt, daß, weil das mit der Tratte
in Verkehr gekommene Accept (des Bezogenen) aus irgend
einem unbekannten Grunde durchstrichen worden, auf dessen
Ungültigkeit sich noch nicht schließen lasse. Allein einerseits
ist die Verpflichtung des Mitunterzeichners nicht davon abhängig
ob aus der Unterschrift, zu welcher er die seinige in Beziehung
gebracht, überhaupt eine Verbindlichkeit erzeugt ist. 44)
Deshalb kann auch umgekehrt nicht gefolgert werden, daß weil
das Accept trotz des Durchstreichens noch Verbindlichkeiten
erzeugt, deshalb auch der Mitacceptant haften müsse. Beide
Verbindlichkeiten sind selbstständig und von einander unabhängig.
Andererseits gestattet die Existenz der Verbindlichkeit des Be-
zogenen noch keinen Rückschluß auf das Vorhandensein der
Form und die wechselmäßige Obligation des Mitunterzeichners.
Der Art. 21 I. c. handelt nur von der Wirkung des einmal
ertheilten Accepts zwischen dem Acceptanten und dem
Wechsel-Inhaber. Nur diesem gegenüber ist das
durchstrichene Accept nicht werthlos. Dies ist nach der Ansicht
mancher Rechtslehrer eine positive, keineswegs aus rationellen
") 6kl-. Erk. des Ob.-Trib. v. 16. Septbr. 1858 (Siebenh. Arch.
Bd. VIII S. 229; Strieth. Arch. Bd. XXIX S. 340).
<<) Cfr. Art. 3 und 75 der D. W.-O. und das eben in der vorigen
Note alleg. Erk. des Ob.-Trib.